Gibt es zu dieser BGH Entscheidung schon Praxiserfahrung oder Kommentare dazu in ZInsO, Rpfl Forum o. ä. ?
Ich lese die Entscheidung anders. Die Rechtsbeschwerde im Urteil wird ja bereits als unzulässig, da nicht klärungsbedürftig, abgewiesen. Die folgende Passage bezieht sich meiner Meinung nach auf eine andere Fallkonstellation.
Hier hat der Gläubiger noch rechtzeitig angemeldet, ohne vom Schuldner erwähnt worden zu sein und kam ins Schlussverzeichnis. Der Gläubiger hat dann aber trotzdem Versagungsantrag gestellt. Dadurch, dass er ins Schlussverzeichnis aufgenommen wurde, war er ja nicht konkret benachteiligt. Dies ist aber keine Voraussetzung für einen VersA nach § 290 I Nr. 6 InsO. VersA stand nichts entgegen.Die Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO setzt nicht voraus, dass die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt worden ist. Es genügt, dass der Verstoß gegen die in Nr. 6 genannten Mitwirkungspflichten seiner Art nach hierzu geeignet ist. Die Vorschrift greift folglich auch dann ein, wenn es im konkreten Fall nicht zu einer Gläubigerbenachteiligung gekommen ist, weil der Gläubiger anderweitig vom Insolvenzverfahren erfahren und seine Forderung noch rechtzeitig angemeldet hat (BGH, Beschluss vom 2. Juli 2009 - IX ZB 63/08, NZI 2009, 562 Rn. 16 mwN).
Voraussetzung ist aber, dass der Antragsteller Insolvenzgläubiger ist. Und nun - so noch mein Kenntnisstand - ist der Stolperstein, dass ein Gläubiger, der möglicherweise Forderungen nach Def. des § 38 InsO gegen den Schuldner hat, aber erst nach Verfahrensaufhebung auftaucht, nicht als Insolvenzgläubiger behandelt wird, auch wenn er das nach Definition des § 38 InsO wäre. Grundsätzliche Voraussetzung für die Stellung eines VersA ist die Anmeldung der Forderungen und die dadurch bedingte Teilnahme am Verfahren. Die grobe Fahrlässigkeit ist im Übrigen sicher auch nicht immer so einfach nachzuweisen.