Mein erstes Forderungskonto!?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
SonneGT
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#1

08.11.2011, 12:18

Hallöchen :wink1

ich muss nach 3 Jahren Ausbildung zum ersten mal im neuen Betrieb ein Forderungskonto anlegen. Hab dazu nun folgende Fragen:

1. Was ist der Unterschied zwischen festem Zinssatz und Basiszinssatz?
2. Welche Posten sind verzinslich/unverzinslich? Wie erkenne ich das? Und welchen Zinssatz muss ich dann angeben?
3. Das Forderungskonto werden wir an den GV schicken. Muss/kann ich die ZV und EV-Gebühren auch schon im Forderungskonto buchen?

Wäre euch sehhhr dankbar, wenn ihr mir diese Fragen beantworten könntet.

LG SonneGT
Ernie

#2

08.11.2011, 14:41

SonneGT hat geschrieben: 1. Was ist der Unterschied zwischen festem Zinssatz und Basiszinssatz?
Fester Zinssatz (z. B. 4 %) bleibt unveränderlich, während sich der Basiszinssatz verändert.

2. Welche Posten sind verzinslich/unverzinslich? Wie erkenne ich das? Und welchen Zinssatz muss ich dann angeben?
Wenn im Vollstreckungstitel eine Verzinsung ausgesprochen wurde, wird der Betrag dann auch verzinst. Unverzinslich bleiben z. B. die Kosten der Zwangsvollstreckung (z. B. RA-Gebühren für Pfüb)

3. Das Forderungskonto werden wir an den GV schicken. Muss/kann ich die ZV und EV-Gebühren auch schon im Forderungskonto buchen?
Die Gebühr für ZV entsteht bereits mit Antragstellung, von daher kannst Du diese Position gleich einstellen. Die Gebühr für eV-Antrag entsteht erst mit Anberaumung eines Termins zur Abnahme des Vermögensverzeichnisses. Je nachdem, welches Programm Du benutzt, ist es möglich eine "Vorbuchung" dieser Position einzupflegen.
SonneGT
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#3

08.11.2011, 16:19

Hey Ernie, danke vielmals!

was ich aber nicht verstanden habe - da ich die Frage nicht richtig formuliert hab - ist: Woher weiß ich ob ich einen festen Zinssatz nehmen muss oder den Basiszinssatz. Wenns n festen Zinssatz gibt, muss das ja im Urteil dann stehen. Ansonsten nehme ich den Basiszinssatz. Richtig??
Aelizia
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#4

08.11.2011, 16:48

Immer die Zinshöhe (zur Hauptforderung), die im Urteil steht.
Wenn dort keine Zinsen stehen, gibt's auch keine.
SonneGT
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#5

09.11.2011, 09:39

:thx
Hähnchen7
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#6

02.12.2011, 21:19

Wie beschrieben, entsteht die Gebühr bei Anberaumung eines Termins zur Abgabe der e.V.. Ich habe einen Kombiauftrag von einer Kollegin vorliegen, welche kein RA-Micro benutzt hat. Mit welcher Höhe muss ich nunmehr die Gebühr einbuchen? Bekannt ist ja, dass der Gw nicht über 1.500,00 € liegen darf. Ich würde mir das Forderungskonto aufmachen mit Stand Datum der Ladung und dann daraus die Gebühren berechnen und nachbuchen?
In meinem Fall hatten wir aus dem Vollstreckungsbescheid vollstreckt und es wurde Termin zur e.V. anberaumt. Das Verfahren zur Abgabe wurde jedoch dann eingestellt, weil die Schuldnerin Einspruch eingelegt hat. Habe da auch ein mulmiges Gefühl dafür noch die e.V.-Gebühren abzurechnen.
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Lars
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#7

04.12.2011, 10:00

Meiner Meinung kann die Gebühr zur e. V. nicht entstehen, wenn der Termin nicht stattgefunden hat bzw. das Verfahren eingestellt wurde.
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Pepples
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#8

04.12.2011, 12:11

Das ist aber falsch. :wink: Die Gebühr entsteht mit Einleitung des eV-Verfahrens.
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Lars
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#9

04.12.2011, 12:29

Stimmt natürlich :oops: Hatte gerade einen kleinen Denkfehler.

Danke für die Korrektur Peppels :D
Jupp03/11

#10

04.12.2011, 12:30

Die Gebühr kann natürlich dann neben allen anderen vorher entstandenen ZV-Geb. nicht mehr erhoben werden, wenn das Urteil aufgehoben wurde oder in dem obsiegenden Urteil festgestellt wurde, dass die Forderung zum Zeitpunkt der Vollstreckungsmaßnahme überhaupt noch nicht fällig war.
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