Lohnzahlung auf nicht eigenes Konto

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Aelizia
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 718
Registriert: 22.06.2009, 13:27
Beruf: ReNo-Angestellte
Software: NoRa / NT

#1

01.11.2011, 12:15

Hallo zusammen!

Ich habe hier ein VVZ vorliegen. Schuldner hat Nettoeinkommen vom 960 €, der Lohn wird auf das Konto der Mutter gezahlt. Im VVZ ist lediglich der Name + Anschrift der Mutter angegeben. Keine Bank benannt, kein Konto angegeben. Möchte nun Herausgabeanspruch pfänden. Die Kontodaten (die ich ja nicht habe) muss ich nicht angeben, oder?

Gruß
aelizia
tiko73

#2

01.11.2011, 12:36

Du pfändest den Herausgabeanspruch ja bei der Mutter und nicht bei der Bank, also brauchst du die Kontodaten nicht :-)
elli_m77
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 52
Registriert: 09.09.2011, 13:44
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Haufe Kanzlei Office

#3

01.11.2011, 17:12

Hallo zusammen,

also stehe grad etwas auf dem Schlauch. Kann mir jemand kurz erklären, wie das Ganze von statten geht? Habe da nämlich auch so ein bis zwei (oder mehrere) Schuldner, die zwar Einkommen haben aber das geht auf fremdes Konto. Gibt es da bestimmte Formulierungen bzw. Formvorschriften, die man einhalten muss?
Danke für Eure Hilfe.

Grüßle,
elli_m
Aelizia
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 718
Registriert: 22.06.2009, 13:27
Beruf: ReNo-Angestellte
Software: NoRa / NT

#4

02.11.2011, 16:46

elli_m77
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 52
Registriert: 09.09.2011, 13:44
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Haufe Kanzlei Office

#5

02.11.2011, 17:20

@ Aelizia: Habe grad mal gelesen, was in dem angegebenen Thread geschrieben wurde. Also eigentlich lohnt sich sowas wohl nicht recht, oder?

Grüßle
elli_m
blacks2k3
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 41
Registriert: 27.05.2010, 19:20
Beruf: Interessierter

#6

02.11.2011, 17:50

Wieso sollte sich das nicht lohnen? Pfändungsschutz gibts nur auf eigenem Konto. Auf Konten Dritter nur, wenn der Schuldner nachweisen kann, dass er selbst keine eigenes Konto eröffnen kann.
Eine sprachunkundige Schöffin ist – ebenso wie ein tauber oder blinder Richter – jedenfalls partiell unfähig, der Verhandlung selbst zu folgen.
(BGH Pressemitteilung 13/2011 vom 26.01.2011)
Benutzeravatar
Pepples
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 6783
Registriert: 10.08.2006, 15:09
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Advoware
Wohnort: NRW

#7

02.11.2011, 19:43

@blacks2k3: Bitte ergänze Deine Berufsangabe, die ist leider nicht eindeutig. :wink: :thx
"Sie hören von meinem Anwalt" ist die Erwachsenenversion von "Das sag ich meiner Mama!" 134
Aelizia
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 718
Registriert: 22.06.2009, 13:27
Beruf: ReNo-Angestellte
Software: NoRa / NT

#8

03.11.2011, 11:35

@elli_m
Fakt ist, dass der Lohn des Schuldners auf das Konto des Drittschuldners geht und damit pfändbar ist.
Insoweit lohnt sich das schon.
Fraglich ist halt, ob der Drittschuldner auch zahlt ...
elli_m77
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 52
Registriert: 09.09.2011, 13:44
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Haufe Kanzlei Office

#9

04.11.2011, 20:52

Ah, okay. Danke. Stand halt grad etwas auf dem Schlauch, sorry :oops:

elli_m
BabyBen

#10

06.11.2011, 10:01

[quote="blacks2k3"]Pfändungsschutz gibts nur auf eigenem Konto.[/

Das kann man mittlerweile nicht mehr so allgemein sagen. Das ist streitig.
Antworten