Hallo!
Ich habe "normalen" ZV-Auftrag gestellt, ohne vorher die Auskunft einzuholen, ob der Schuldner evtl. schon die EV abgegeben hat. ZV war erfolglos. Der GV hat in seinem Protokoll mitgeteilt, daß nunmehr die "Voraussetzungen gem. § 807 I ZPO zur Abgabe der EV " gegeben seien und es "mit diesem Protkoll" möglich sei, "das Verfarhen zur Abgabe der EV zu betreiben. Falls das EV-Verfahren gewünscht wird, ist ein entsprechender Antrag zu stellen".
Das habe ich dann gemacht.
Jetzt sagt mir (derselbe GV!), er hätte festgestellt, daß der Schuldner bereits im Jahr 2009 die EV abgegeben habe.
Hätte er mir das nicht schon im Protokoll aus meiner ersten Vollstreckung mitteilten können oder müssen? Wer trägt jetzt meine Kosten? Oder ist das mein eigenes Risiko?
richtige Auskunft durch GV?
- Muschel
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Welche Kosten meinst du denn? Eigentlich dürften ja keine entstanden sein.
Der frühe Vogel fängt vielleicht den Wurm, aber die zweite Maus bekommt den Käse. (Denkt nochmal drüber nach.)
- Muschel
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Die e.V. Kosten enstehen aber nur, wenn die e.V. auch abgenommen wurde, wurden ja in diesem Fall nicht. Oder stehe ich gerad auf dem Schlauch?
Der frühe Vogel fängt vielleicht den Wurm, aber die zweite Maus bekommt den Käse. (Denkt nochmal drüber nach.)
- Liesel
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Muschel, würdest Du bitte Dein Profil hinsichtlich Deiner Tätigkeit ergänzen?
Die EV-Gebühr fällt an, wenn das EV-Verfahren begonnen hat. Wenn der GV dann feststellt, daß der Schuldner die EV bereits geleistet hat, ist die EV-Gebühr trotzdem entstanden.
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Also an Kosten meinten ich tatsächlich die Gebühr für unseren EV-Antrag. Meiner Meinung nach sind die Kosten auch entstanden bzw. stehen uns die Gebühren auch zu. Außerdem sind ja auch noch die Kosten des Gerichtsvollziehers entstanden. Sind zwar nur EUR 3,00. Aber ausgerechnet dieser Mandant ist sehr schwierig. Der wird auch über EUR 3,00 meckern.
- Muschel
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So, hab mich gerade belesen....
Die e.v. Gebühr entsteht auch für die Erteilung einer Abschrift des Vermögensverzeichnisses
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Heißt das, Ihr rechnet eine 0,3-Gebühr ab, wenn Ihr eine Abschrift des VV anfordert?? Das wußte ich noch nicht.
Ich rechne immer nur die Anfrage, ob Schuldner eV abgegeben hat oder nicht, an das Gericht ab.
Da ich im hiesigen Fall aber keine Anfrage ans Gericht gestellt habe, sondern EV-Antrag beim GV, will ich natürlich unsere Gebühr für den EV-Antrag erstattet haben.
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- Muschel
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....scheitert die Durchführung des Verfahrens....daran, dass der Schuldner in den letzten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung....bereits abgegeben hat...., fällt die gesonderte 0,3 Verfahrensgebühr.....an.
Steht so im RVG für Anfänger. 13. Auflage.
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Abrechnung an Gericht?Flora hat geschrieben:Ich rechne immer nur die Anfrage, ob Schuldner eV abgegeben hat oder nicht, an das Gericht ab.
Von wem?Flora hat geschrieben:Da ich im hiesigen Fall aber keine Anfrage ans Gericht gestellt habe, sondern EV-Antrag beim GV, will ich natürlich unsere Gebühr für den EV-Antrag erstattet haben.
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