Richterliche Frist endet am Samstag

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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wifey
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#11

07.10.2011, 16:18

da wüsste ich gerne, wo das steht, Immi

M. W. nach werden die Fristen zur Forderungsanmeldung derart eingehalten, dass alles, was nach Fristablauf als Forderungsanmeldung eingeht als verspätete Anmeldung zu sehen ist, die vom Gericht mit 15,00 EURO berechnet wird bzw. werden kann. Wenn der Fristablauf Samstag, 15.10.2011, ist, dann ist alles was ab Sonntag, 16.10.,0:01 Uhr, (bei uns) als Forderungsanmeldung eingeht als verspätete Forderungsanmeldung zu sehen.
Viele Grüße

ich
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wifey
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#12

07.10.2011, 16:44

Immi hat geschrieben:ja
193 BGB
ist ne Forderungsanmeldung nach § 38 InsO denn ne Willenserklärung nach § 193 BGB????
Viele Grüße

ich
Xuka
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#13

08.10.2011, 10:10

Ich denke schon, dass Fristablauf hier der nächste Werktag ist.

§ 4 InsO: Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend.

§ 222 ZPO
(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages
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#14

08.10.2011, 10:13

Aber die Frist zur Forderungsanmeldung ist doch keine Frist, die berechnet wird. Die Frist wird doch im Beschluss vorgegeben: "Forderungsanmeldungen sind bis zum XXX beim Insolvenzverwalter vorzunehmen"
Und wenn das Gericht / der Richter das Datum bestimmt, dann ist das total egal, ob das ein Samstag, Sonntag oder Feiertag ist ....
Viele Grüße

ich
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Pepsi
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#15

08.10.2011, 12:51

1. warum fällt dir das mit dem FRistablauf am Tag vorher ein?
2. würde ich auch sagen, dass solch eine fest vorgegebene Frist nicht am nä. Werktag endet, sondern an dem genannten Tag (wie du dann bis dahin die Anmeldung da hinbekommst, ist dein Problem, kannst ja am So. arbeiten und faxen z.B.)

edit: bei solchen Fristen (die auch im Zivilrecht öfter vorkommen) notieren wir sowieso immer vorsorglich den Freitag davor, k.a. warum die Richter nicht auf den Kalender gucken)
rosa

#16

08.10.2011, 14:56

würde ich auch sagen, dass solch eine fest vorgegebene Frist nicht am nä. Werktag endet, sondern an dem genannten Tag
der Meinung bin ich nach wie vor nicht !!
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sunshine24
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#17

08.10.2011, 15:09

Pepsi hat geschrieben:edit: bei solchen Fristen (die auch im Zivilrecht öfter vorkommen) notieren wir sowieso immer vorsorglich den Freitag davor, k.a. warum die Richter nicht auf den Kalender gucken)
Das macht meine Kollegin auch immer, ich nicht. Bei mir ist das dann der nächste Werktag.

Wenn man sich den § 222 ZPO anschaut, wird da kein Unterschied von richterlichen und gesetzlichen Fristen gemacht. Es steht lediglich "Fristen" da. Und das sind m. E. alle Fristen. Demnach würde auch ich sagen, dass die Forderungsanmeldung dann auch noch am Montag fristgerecht abgegeben werden kann. Allerdings weiß ich das nicht 100 %ig, das leite ich jetzt nur ab.
Ich wollte mich wirklich benehmen, aber es gab so viele andere Optionen!
rosa

#18

08.10.2011, 15:20

Fristen sind gesetzlich, vertraglich oder richterlich bestimmte Zeiträume, die für den Eintritt einer bestimmten Rechtswirkung gesetzt werden.

Im Allgemeinen Teil des BGB sind Vorgaben zur Anwendung bzw. Berechnung von Fristen geregelt, die für alle Fristen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts sowie des Steuerrechts Gültigkeit haben.
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Pepsi
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#19

08.10.2011, 17:01

wir hatten auch schonmal die Diskussion, wie das mit der Verjährung ist, wenn der letzte Tag des Jahres auf einen Sa., So. oder Feiertag fällt, weiß leider nicht mehr wie es ausgegangen ist
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wifey
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#20

09.10.2011, 16:15

Fällt das Fristende bei Berechnung von Fristen auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag ist Fristablauf der nächste Werktag ...... damit kann ich super leben und würde auch das Fristende nicht auf den Freitag davor datieren.

Bei Fristen zur Forderungsanmeldung in Insolvenzverfahren wird aber nix berechnet - also ist das Fristende dann, wenn der Richter es haben möchte. Wenn der Richter also sagt, Frist zur Anmeldung der Forderung ist am Samstag, 08.10.11 - dann ist das auch das Fristende (da brauch ich nicht eine Sekunde rechnen). Das Gericht (zumindest hier) sieht es auch so. Gehen Forderungsanmeldungen am darauffolgenden Sonntag/Montag ein, handelt es sich um eine verspätete Anmeldung, die vom Gericht mit 15,00 EUR berechnet wird.
Das heißt ja nicht, dass die Forderungsanmeldung hinfällig ist bzw. nicht anerkannt wird - sie ist halt nur nicht innerhalb der 1. vom Gericht gesetzten Frist eingegangen.
Viele Grüße

ich
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