Sicherheitsleistung i.H. von 120 %

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Inara
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#1

06.10.2011, 14:50

Hallo Leute,

hab noch nie was gemacht mit dieser "Sicherheitsleistung". Wie ist das eigentl. wenn im Urteil und KFB steht, dass die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher HÖhe geleiset hat.

Wir haben den Kläger vertreten.. was muss er wo jetz tun?? Kann mir jemand helfen?

schon mal vorab :thx
gkutes

#2

06.10.2011, 14:54

der Kläger kann jetzt vollstrecken.
Xuka
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#3

06.10.2011, 14:58

Naja, so wie es drin steht. Ihr könnt jetzt vollstrecken, die ZV muss aber eingestellt werden, wenn der Beklagte die genannte Sicherheit leistet und wird dann erst wieder aufgenommen, wenn ihr ebenfalls Sicherheit geleistet habt.
Inara
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#4

06.10.2011, 15:17

können wir jetz auch gleich die Sicherheit leisten, bevor die Gegenseite das macht bzw. bevor wir Kentniss haben?
Inara
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#6

06.10.2011, 16:24

:thx :thx und einen schönen Feierabend
RechtsKnecht
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#7

06.10.2011, 17:18

Wenn du den systematischen Zusammenhang verstehen willst, les dir mal folgende Paragraphen in angegebener Reihenfolge durch:
§ 704 ZPO
§ 708 ZPO (bei eurem Urteil wird es wohl die Nr. 11 sein)
§ 711 ZPO

Dann im Vergleich den § 709 ZPO.

Bei 708 Nr. 1-3 kann man einfach vorläufig vollstrecken.
Beim 708 Nr. 4-11 kann der Schuldner die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden und der Gläubiger dann wieder durch Sicherheitsleistung die "Abwendung abwenden"
Beim 709 muss der Gläubiger direkt Sicherheit leisten, bevor er überhaupt vorläufig vollstrecken darf.
Goldlöckchen

#8

07.10.2011, 08:17

Shiva hat geschrieben:können wir jetz auch gleich die Sicherheit leisten, bevor die Gegenseite das macht bzw. bevor wir Kentniss haben?
Wenn die Sicherheit nicht geleistet werden kann, kann auch nach § 720a ZPO vollstreckt werden.
Inara
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#9

07.10.2011, 09:34

ihr seit spitze.. vielen Dank!!!

Ich wünsche Euch allein ein schönes Wochenende.
Inara
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#10

07.10.2011, 10:05

hmm .. ok, muss leider doch noch weiter fragen:

- entweder man zahlt den Betrag bei Gericht ein (hier AG / Hinterlegungsstelle im Bezirk unseres Mandante?) und dann begl. Hinterlegungsschein an den Gegner und auch an das Gericht?

- oder durch Bankbürgschaft, diese dann auch dem Gericht und Gegner vorlegen.. Original bleibt bei uns? begl. Abschriften an Gegner und Gericht oder ???

DAnke nochmals für Eure Hilfe
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