Vorläufiges Zahlungsverbot

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Lara
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#1

04.10.2011, 10:03

Hallo zusammen,

ich habe folgendes Problem:

Wir haben in einem Verfahren erstinstanzlich verloren und das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vollstreckbar. Da der zu vollstreckende Betrag jedoch zu hoch ist, erteilt die Gegenseite alle 30 Tage ein neues vorläufiges Zahlungsvorbot.

Das die dafür entstehenden RA-Gebühren nur einmal berecht werden können, dass weiß ich, also nur einmal und nicht alle 30 Tage neu. Wie verhält es sich mit den Gerichtsvollzieherkosten? Ich habe in der akutellen Forderungaufstellung 5x GV.Nachname mit je 21,95 Euro aufgeführt. Diese fallen, dies kann ich mir zumindest vorstellen, ja jedes Mal auch neu an und sind diese somit von unserem Mandanten auch zu tragen? Oder verhält es sich hier auch so, wie mit den RA-Gebühren?

Vielen Dank für Eure Hilfe
TanjaM
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#2

04.10.2011, 10:35

Meiner Meinung nach fallen die GV-Gebühren jedes Mal an. ABER: Es sind doch nur die notwendigen Kosten zu tragen. Die Sicherungsvollstreckung nach § 720 a ZPO sollte doch der Gegenseite möglich sein, oder? Dafür fallen dann auch nur einmal GV-Kosten an
Goldlöckchen

#3

04.10.2011, 10:51

Ich verstehe den Sinn nicht ganz, alle 30 Tage ein VZV zu beantragen.
gkutes

#4

04.10.2011, 11:17

na der Sinn ist, dass man nicht über das Konto verfügen kann.
Sicherungsvollstreckung wäre hier sicher der bessere Weg. Hat die Gegenseite wohl noch nix von gehört.
@Lara - ist es eurem Mandanten möglich, die Sicherheit zu leisten?
Goldlöckchen

#5

04.10.2011, 11:26

Deswegen macht es eben keinen Sinn, wenn man nach §720a ZPO einen Pfändungsbeschluss beantragen könnte.

Ich würde die GV-Kosten für höchstens zwei VZV akzeptieren. Mehr nicht.
TanjaM
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#6

04.10.2011, 11:43

:zustimm
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