Hallihallo,
Ich habe die vollstreckbare Ausfertigung einer Urkunde durch einen GVZ zustellen lassen um daraus die ZV zu betreiben. Die Urkunde und die Unterlagen sind nun auch schon beim GVZ zur Bearbeitung.
Nunmehr habe ich eine weitere vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde beim Notar abgefordert, weil zusätzlich zur normalen ZV noch eine Zwangsversteigerung (gegen den gleichen Schuldner) gemacht werden soll. Nun die Frage:
Muss ich diese zweite vollstreckbare Ausfertigung auch noch einmal dem Schuldner zustellen (Ihr wisst schon: Titel, Klausel, Zustellung). Oder gibt es hier eine Sonderregelung? Schließlich hat er die erste ja bereits zugestellt bekommen. Oder macht das keinen Unterschied.
Dankeschön.
Zustellung zweite vollstreckbare Ausfertigung
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Wo das steht kann ich dir zwar nicht sagen, aber die muss nicht noch einmal zugestellt werden, es reicht, wenn der Titel einmal an den Schuldner zugestellt wurde, wie viele Ausfertigungen dann von dem Titel erstellt werden, spielt dabei keine Rolle...
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Das Problem wird nur sein, dass für den Zwangsversteigerungsantrag die Zustellung ja auch von Amts wegen geprüft wird nachgewiesen werden muss, damit die ZV eingeleitet werden kann. Und wenn der Titel mit dem Zustellnachweis anderswo rumschwirrt....
Grüße - sansibar
DARKNESS IS A STATE OF MIND
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Aber auf der Ausfertigung wird doch die Zustellung vermerkt sein...Zumindest ist das bei uns so und ich vermerkt das auch immer auf der Ausfertigung...
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Es handelt sich hier aber um eine notarielle Urkunde, die wird nicht von Amts wegen zustellt. Die weitere Ausfertigung bekomme ich vom Notar und da steht nichts drauf. Und dann muss ich die Zustellung selbst veranlassen (mittels GVZ).
Bei einem Vollstreckungsbescheid oder so ist das ja was anderes. Da steht der Zustellvermerk ja ich immer drauf, da von Amts wegen zugestellt wird.
Bei einem Vollstreckungsbescheid oder so ist das ja was anderes. Da steht der Zustellvermerk ja ich immer drauf, da von Amts wegen zugestellt wird.