ZV-Sache mit Rückkübereignung

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Hedi
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#1

14.09.2011, 08:45

Hallo liebe Kollegen und Kolleginnen,

hab ne Zwangsvollstreckungsakte auf den Tisch bekommen, die ich jetzt bearbeiten soll. So einen Sachverhalt hatte ich leider noch nie, sodass ich um Hilfe bitte.

Also Urteil:

1. Der Beklagte (unser Gegner) wird verurteilt, das Pferd bei der Klägerin Zug um Zug abzuholen. (das wurde bis zum heutigen Tage nicht getan)

2. Der Beklagte hat an die Klägerin .... EUR zu zahlen nebst Kosten für Unterstellung, Fütterung etc. bis zur endgültigen Rücknahme des Pferdes.


Mach ich jetzt ganz normalen ZV-Antrag - unabhängig davon, dass Beklagte das Pferd noch nicht abgeholt hat (hätte schon lange passieren sollen). Was kann ich tun, damit Beklagte das Pferd abholt. Weitere Auslagen für Fütterung etc. führe ich doch einfach im ZV-Antrag auf?

Vielen Dank im Voraus.
Jupp03/11

#2

14.09.2011, 08:59

stell 1. und 2. bitte einmal vollständig rein.
Hedi
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#3

14.09.2011, 11:42

1. Beklagte wird verurteilt, das Pferd XY auf eigene Kosten bei Klägerin abzuholen Zug um Zug gegen Rückübereignung des Pferdes XY.

2. Es wird festgestellt, dass Beklagte mit Annahme des im Klageantrag zu 1 näher bezeichneten Pferdes seit dem 01.08.2010 in Verzug ist.

3. Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3000 EUR nebst Zinsen aus 1500 seit 01.08.2010 sowie Anwaltskosten zu zahlen.

4. Es wird weiter festgestellt, dass Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche notwenige Auslagen zu erstatten, die diese auf das im Klageantrag Ziff 1. näher bezeichnete Pferd bis zur endgültigen Rücknahme durch die Beklagte aufwendet, insbesondere für Fütterung und Pflege, tierärztliche Untersuchungen, Hufschmied, Versicherung etc.
Hedi
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#4

15.09.2011, 10:44

Hilfe!
Jupp03/11

#5

15.09.2011, 10:54

Die titulierten Beträge können ohne wenn und aber im Wege der Vollstreckung bei dem Beklagten eingezogen werden, da sich dieser in Verzug befindet.
Hedi
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#6

15.09.2011, 10:57

Und was passiert mit dem Pferd?
Jupp03/11

#7

15.09.2011, 11:06

das bleibt zunächst beim Kläger. Dieser kann dann die Kosten -allerdings in einem neuen Verfahren- beim Beklagten geltend machen.
Hedi
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#8

15.09.2011, 11:37

Dann muss eine neue Klage gemacht werden?!
Jupp03/11

#9

15.09.2011, 11:44

Natürlich, wie soll denn ansonsten der Nachweis der Berechtigung der Forderung im Vollstreckungswege geführt werden? Ich verweise insoweit auf Ziff. 4 des Urteils und bin davon ausgegangen, dass der Urteilsspruch von dir vollständig eingestellt wurde.
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