Hallo,
wir müssen eine außergerichtliche Schuldenbereiniguung für unseren Mandanten machen.
Wir haben nun ein Erstanschreiben an alle Gläubiger gemacht, dass diese Ihre Forderung gem. § 305 Abs. 2 InsO mitteilen.
Falls muss man machen, wenn ein Gläubiger hierauf nicht reagiert? Wird die Forderung dann im Plan geschätzt? Gibt es Zwangsmaßnahmen, damit der Gläubiger die Auskunft erteilt?
Bräuchte unbedingt Hilfe.
Danke.
Gruß Michael
außergerichtliche Schuldenbereinigung
- michi-bruce
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Wir machen das dann folgendermaßen:
Gläubiger zum 2. Mal anschreiben und an das 1. Schreiben erinnern und mitteilen, dass, wenn keine Rückmeldung erfolgt, diese Forderung im Plan mit 0 EUR bewertet wird.
Gläubiger zum 2. Mal anschreiben und an das 1. Schreiben erinnern und mitteilen, dass, wenn keine Rückmeldung erfolgt, diese Forderung im Plan mit 0 EUR bewertet wird.
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Hallo,
bei uns wird das wie folgt gehandhabt:
Meldet sich der Gläubiger innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht bei uns, wird die Forderung mit 1 € angegeben. Nur wenn der Gläubiger auf die Forderung verzichtet bzw. keine Forderung besteht, wird diese auf 0 € gesetzt bzw. der Gläubiger aus der Liste gelöscht.
Grüßle
elli_m77
bei uns wird das wie folgt gehandhabt:
Meldet sich der Gläubiger innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht bei uns, wird die Forderung mit 1 € angegeben. Nur wenn der Gläubiger auf die Forderung verzichtet bzw. keine Forderung besteht, wird diese auf 0 € gesetzt bzw. der Gläubiger aus der Liste gelöscht.
Grüßle
elli_m77
elli_m77 hat geschrieben:Meldet sich der Gläubiger innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht bei uns, wird die Forderung mit 1 € angegeben.
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