Unser Mandant ist eine Anstalt öffentlichen Rechts, gemahnt werden soll eine GmbH. Auf der entsprechenden Akte hatte ich nun einen Zettel vom Chef, ob in diesem Fall (Gläubiger ist juristische Person öffentlichen Rechts) bei einem Zwangsvollstreckungsauftrag irgendwas beachtet werden muss. Ja, hm, keine Ahnung.
Ich habe meine Ausbildung zwar bei einem Fach-RA für Verwaltungsrecht gemacht, aber zwangsvollstrecken mussten wir da nie, weil nach dem Urteil immer alle brav gezahlt haben...
Immerhin habe ich jetzt schon rausgefunden, dass da wohl das Verwaltungsvollstreckungsgesetz angewendet wird, aber wirklich schlau bin ich auch nicht aus den Paragraphen geworden. Kann jemand helfen, vielleicht sogar mit einem Muster eines entsprechenden Antrags? Meines Erachtens dürfte es diesbezüglich nichts zu beachten geben und alles wie ein normaler ZV-Auftrag laufen, aber ich lasse mich gern eines Besseren belehren.
Zwangsvollstreckung für Träger öffentlichen Rechts
- mücki
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In meiner Auflage heißt es da:
Im Verwaltungswege vollstreckt werden öffentlich-rechtliche Geldforderungen. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG) des Bundes ..... oder nach den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen der Länder. .....
Was die m.M. wahrscheinlich nicht wirklich weiterhilft, da du ja oben schreibst, dass du schon VwVG nachgesehen hast.
Im Verwaltungswege vollstreckt werden öffentlich-rechtliche Geldforderungen. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG) des Bundes ..... oder nach den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen der Länder. .....
Was die m.M. wahrscheinlich nicht wirklich weiterhilft, da du ja oben schreibst, dass du schon VwVG nachgesehen hast.
Dumme Gedanken hat jeder, nur der Weise verschweigt sie. Wilhelm Busch
Dort steht aber auch, dass die Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der ZPO durchgeführt werden kann.mücki hat geschrieben:In meiner Auflage heißt es da:
Im Verwaltungswege vollstreckt werden öffentlich-rechtliche Geldforderungen. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG) des Bundes ..... oder nach den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen der Länder. .....
Was die m.M. wahrscheinlich nicht wirklich weiterhilft, da du ja oben schreibst, dass du schon VwVG nachgesehen hast.
Ansonsten möge mir der Themenstarter seine Fax-Nr. schicken.
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Sollst du eine öffentlich-rechtliche oder eine privatrechtliche Forderung vollstrecken?
Viele Grüße vom Alex
HINWEIS: Dieser Beitrag ist meine persönliche Meinung und keine verbindliche Rechtsberatung.
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Keine dumme Frage.
Öffentlich-rechtlich bist Du (meistens!) nicht auf das Gericht angewiesen. Ich sehe das eh recht kritisch, dass eine Behörde ihre ÖR Forderungen durch einen aussenstehenden Dritten vollstrecken lässt, da (die meisten) Behörden ja selbst vollstrecken dürfen (und nach den Landesbeauftragen für Datenschutz es auch sollen - und auch die Erstattbarkeit eurer Kosten nach 788 ZPO angezweifelt wird, da es keine notwendigen Kosten der Vollstreckung sind, da ja selbst vollstreckt werden kann).
Bei einer ÖR Forderung ist der zugestellte, fällige und gemahnte Leistungsbescheid der Vollstreckungstitel (bzw. ich stelle mir selbst für die vollstreckbare Forderung ein vollstreckbares Ausstandsverzeichnis aus und gebe dies zum GV).
Bei einer ÖR Forderung kann ich z.B. selbst das Konto bei der Bank pfänden, ohne den "Umweg" über das Gericht machen zu müssen. Ich bin in so einem Fall als Behörde dann "Vollstreckungsgericht" (mit allen Rechten und Pflichten).
Siehe hier: http://by.juris.de/by/VwZVG_BY_Art26.htm" target="blank
Allerdings darf hier in Bayern nicht jede juristische Person des öffentlichen Rechts selbst vollstrecken (sondern nur titulieren): http://by.juris.de/by/VwZVG_BY_Art27.htm" target="blank
Aber sei beruhigt, denn privatrechtliche Forderungen vollstrecke ich so wie ihr auch.
Ganz normal mit Antrag an GV, AG usw.
Brauchst Dir also keine Gedanken machen, da PR Forderungen (in den meisten Bundesländern!) nicht wie die ÖR Forderungen privilegiert sind.
Öffentlich-rechtlich bist Du (meistens!) nicht auf das Gericht angewiesen. Ich sehe das eh recht kritisch, dass eine Behörde ihre ÖR Forderungen durch einen aussenstehenden Dritten vollstrecken lässt, da (die meisten) Behörden ja selbst vollstrecken dürfen (und nach den Landesbeauftragen für Datenschutz es auch sollen - und auch die Erstattbarkeit eurer Kosten nach 788 ZPO angezweifelt wird, da es keine notwendigen Kosten der Vollstreckung sind, da ja selbst vollstreckt werden kann).
Bei einer ÖR Forderung ist der zugestellte, fällige und gemahnte Leistungsbescheid der Vollstreckungstitel (bzw. ich stelle mir selbst für die vollstreckbare Forderung ein vollstreckbares Ausstandsverzeichnis aus und gebe dies zum GV).
Bei einer ÖR Forderung kann ich z.B. selbst das Konto bei der Bank pfänden, ohne den "Umweg" über das Gericht machen zu müssen. Ich bin in so einem Fall als Behörde dann "Vollstreckungsgericht" (mit allen Rechten und Pflichten).
Siehe hier: http://by.juris.de/by/VwZVG_BY_Art26.htm" target="blank
Allerdings darf hier in Bayern nicht jede juristische Person des öffentlichen Rechts selbst vollstrecken (sondern nur titulieren): http://by.juris.de/by/VwZVG_BY_Art27.htm" target="blank
Aber sei beruhigt, denn privatrechtliche Forderungen vollstrecke ich so wie ihr auch.
Ganz normal mit Antrag an GV, AG usw.
Brauchst Dir also keine Gedanken machen, da PR Forderungen (in den meisten Bundesländern!) nicht wie die ÖR Forderungen privilegiert sind.
Viele Grüße vom Alex
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