Einkommen vom Schuldner auf Konto Dritter trotz P-Konto

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
blacks2k3
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#1

17.08.2011, 20:58

Hallo!

Der Schuldner hat ein P-Konto. Jetzt wurde nach 5 Monaten sein Selbstbehalt festgesetzt. Er hat z. B. bisher monatlich nur 500€ bekommen. Festgesetzt wurden jetzt 800€. Er bekommt also die aufgelaufenen 1500€ (5*300€) zur Gutschrift auf sein P-Konto. Eigentlich....
Da ist einleuchtend, dass er ohne Probleme eine Freigabe vom Gericht bekommt und über die 1500€ verfügen kann, da aus unpfändbaren Beträgen zusammen "gespart".

Jetzt zu dem - Eigentlich...

Der Schuldner weist den Arbeitgeber (DS) an, die aufgelaufenen 1500€ zusammen mit den für diesen Monat fälligen 800€, also insgesamt 2300€, nicht auf sein P-Konto sondern auf das Konto eines Dritten zu überweisen. Vielleicht in der Annahme, dass der böse Gläubiger ihm die 1500€ pfändet. Die anderen 800€ kann er ja behalten.

Der Pfändungsschutz greift ja nur auf dem - nach Anruf bei der Bank noch immer bestehenden - P-Konto des Schuldners. Er hat also ein Konto und kann am Wirtschaftsleben teilnehmen. Auf einem Fremdkonto hat er demnach schonmal keinen Pfändungsschutz mehr. Egal, was für Leistungen dort eingehen.

Auf dem Konto des Dritten kann, meiner Auffassung nach, der Schuldner nun auch nicht mehr Vollstreckungsschutz nach §765a ZPO geltend machen. BGH VII ZB 15/07 Rn. 15f schützt mit § 765a ZPO den Schuldner, wenn dieser KEINE eigene Bankverbindung besitzt. In BGH VII ZB 32/07 Rn. 14 wird Vollstreckungsschutz gem. §765a ZPO, ebenso LG Berlin 51 T 135/08 Rn. 7 auch nur gewährt, weil der Schuldner kein eigenes Konto hat.

Frage 1: Liegt hier noch ein Rechtsschutzinteresse des Schuldners vor? Immerhin hat er durch Weisung an seinen Arbeitgeber zum Ausdruck gebracht, dass er das Geld nicht auf seinem Konto braucht.
Frage 2: Macht es Sinn, hier den Dritten als Drittschulder mit §667 BGB im Wege der Herausgabe der Beträge aufzufordern?
Eine sprachunkundige Schöffin ist – ebenso wie ein tauber oder blinder Richter – jedenfalls partiell unfähig, der Verhandlung selbst zu folgen.
(BGH Pressemitteilung 13/2011 vom 26.01.2011)
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Tölpel
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#2

18.08.2011, 12:34

Ich würde dem Kontoinhaber sofort Zahlungsverbot erteilen und Pfüb beantragen. Wenn dieser Dritte nicht reagiert, macht er sich ja schadensersatzpflichitg. Vieleicht bekommt Ihr ja was von dem.

Gruß vom Tölpel
Andre Boine

#3

18.08.2011, 20:25

@Tölpel: Und ich würde Dir als angeblicher Drittschuldner was husten :wink: und Dir freundlich empfehlen, Deinen angeblichen Schadenersatz einzuklagen. Ich hätte da schon ganz gern eine Begründung. Auf geht's.

@blacks2k3: Ich kann Dir da leider nicht weiterhelfen, dazu fehlen mir die Kenntnisse. Was ich nicht verstehe: wenn der bisherige Freibetrag nur 500,- € war, müsstet Ihr doch für die betreffenden Monate vom Arbeitgeber die jeweils "überschüssigen" 300,- € längst ausgezahlt bekommen haben?
Jupp03/11

#4

18.08.2011, 20:29

Vielleicht wurde hinterlegt.
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Pepsi
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#5

18.08.2011, 21:16

ich würde auch schleunigst PfÜB usw. machen, dann soll der Schuldner mal sehen wie schnell die 1.500 und die 800 € weg sind, da kein Schutz auf dem Konto eines Dritten besteht
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mücki
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#6

19.08.2011, 09:46

Aber man kann doch das Konto eines Dritten, gegen den man keinen Titel hat nicht einfach pfänden. Wie soll denn das bitte gehen?
Dumme Gedanken hat jeder, nur der Weise verschweigt sie. Wilhelm Busch
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Frau Cindy
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#7

19.08.2011, 10:26

Es wird dabei ja auch nicht das Konto des Dritten gepfändet, sondern der Herausgabeanspruch.
Kaum einen anderen Gedanken können die Menschen so schlecht akzeptieren wie die Idee,
dass wir nicht der Höhepunkt von irgendetwas sind.

Stephen Jay Gould
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mücki
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#8

19.08.2011, 10:44

:oops: Stimmt. Manchmal hab ich echt ein Brett vorm Kopf.
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blacks2k3
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#9

19.08.2011, 13:14

Wie verhält es sich, wenn der Drittschuldner (Kontoverleiher) behauptet, dass das Geld des Schuldners schon ausgegeben wurde, ob nun an den Schuldner oder anderweitig, jedenfalls auf dem Konto nicht mehr vorhanden ist?
Dann sollte er doch eigentlich zur Erstattung verpflichtet werden können. Im Wege einer Drittschuldnerklage? Oder reicht für die Erstattung der Pfänder gegen den Drittschuldner als Nachweis?
Eine sprachunkundige Schöffin ist – ebenso wie ein tauber oder blinder Richter – jedenfalls partiell unfähig, der Verhandlung selbst zu folgen.
(BGH Pressemitteilung 13/2011 vom 26.01.2011)
Davy Jones’ Locker
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#10

19.08.2011, 13:18

Das hängt davon ab wann der Pfüb Zugestellt wurde und wann über den Betrag verfügt wurde. Der PfÜB reicht allerdings so oder so nicht aus um gegen den Drittschuldner selber vollstrecken zu können.
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