Hallo,
ich möchte aus dem Eröffnungsbeschluss vollstrecken...
Voraussetzung hierfür: vollstreckbare Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses.
Was muss ich hierfür dem Gericht zukommen lassen. Abschrift des Eröffn.beschluss, Ausfertigung des Eröffn.beschluss oder begl. Abschrift des Eröffn.beschluss?
Bin mir gerade nicht sicher.
Zwangsvollstreckung auf Eröffnungsbeschluss
- Liesel
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 14673
- Registriert: 19.01.2010, 13:47
- Beruf: ReFa
- Software: RA-Micro
- Wohnort: tiefstes Erzgebirge
Vollstreckung aus einem Eröffnungsbeschluß? Weiß nicht, was du damit meinst.
LEBE DEN MOMENT
Nichts ist für immer und für die Ewigkeit.
Nichts ist für immer, nur der Moment zählt ganz allein.
(UNHEILIG)
Nichts ist für immer und für die Ewigkeit.
Nichts ist für immer, nur der Moment zählt ganz allein.
(UNHEILIG)
-
- Foren-Praktikant(in)
- Beiträge: 36
- Registriert: 26.04.2011, 10:35
- Beruf: RA-Fachangestellte
- Software: ReNoStar
Wir sind Insolvenzverwalter und wollen einen Herausgabeanspruch gegen den Schuldner pfänden. Die vollstr. Ausf. des Eröffn.beschluss bildet den Herausgabetitel gem. § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO
-
- Forenfachkraft
- Beiträge: 232
- Registriert: 08.01.2008, 14:11
- Beruf: Rechtsfachwirtin
- Software: RA-Micro
- Wohnort: Niedersachsen
Also, ich beantrage beim Insogericht einfach eine vollstreckbare Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses und begründe kurz, wozu ich sie brauche. Ich schicke da nix weiter mit.