Hallo,
wir haben gerade eine ziemlich umfangreiche ZV-Sache. Wir vertreten den Schuldner. Gegen unseren Mandanten wurde die Zwangsvollstreckung eingeleitet und zwar wurden Gegenstände gepfändet, die einem Dritten gehören. Dagegen wurde Drittwiderspruchsklage erhoben. Die ZV wurde nun gegen Sicherheitsleistung vorläufig eingestellt. Meine Frage: Kann man nun die Herausgabe der bereits gepfändeten Gegenstände verlangen, nachdem die Sicherheit geleistet wurde, bis über die Drittwiderspruchsklage entschieden wurde.
Vielen Dank schon im Voraus.
Einstellung der Zwangsvollstreckung nach Sicherheitsleistung
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- ...ist hier unabkömmlich !
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Wenn ihr die Sicherheit geleistet habt, nachdem die Gegenstände schon gepfändet waren, könnt ihr in diesem Stadium keine "Rückabwicklung" der ZV verlangen, sondern die Sicherheitsleistung bewirkt nur, dass die ZV nicht fortzusetzen ist.
Grüße - sansibar
DARKNESS IS A STATE OF MIND
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- petzilein
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Ich seh das genau so wie "sansibar"..... Durch die Sicherheitsleistung wird nur die ZV vorläufig eingestellt. Einen Anspruch auf Herausgabe habt ihr damit nicht
erreicht. Da müsst ihr schon das Ergebnis der Drittwiderspruchsklage abwarten.
erreicht. Da müsst ihr schon das Ergebnis der Drittwiderspruchsklage abwarten.
Liebe Grüße von der Petz
Manche Arbeiten muss man erst dutzende Male verschieben,
bis man sie endgültig vergisst !
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