Gegner zahlt Kostenzinsen, wem stehen die zu, Mdt. oder RA?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
sati
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#1

18.07.2011, 10:18

Hallo,

im Rahmen einer Vollstreckung aus einem VB mit verzinslichen Kosten, zahlt die Gegenseite die gesamte Forderung. Vorschüsse auf unsere Gebühren haben mir nicht erhalten. Für das Mahnverfahren liegt eine Kostendeckungszusage der RS-Vers. vor. Eine Abrechnung hat durch uns aber bislang nicht stattgefunden. Auch wurde ein Vorschuss bei der RS nicht angefordert.

Jetzt meine Frage: Wem stehen die von der Gegenseite gezahlten Kostenzinsen zu? Darf ich die als eigenen Anspruch einbehalten oder sind sie an den Mandanten auszukehren?

Gruß sati
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#2

18.07.2011, 10:23

Wenn Ihr keinen Grund habt, Zinsen gegenüber dem eigenen Mandanten geltend zu machen (Verzug also), dann stehen auch diese Zinsen dem Mandanten zu.
sati
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#3

18.07.2011, 10:38

Ja, schon aber der Mandant hätte ja nie zahlen müssen, aufgrunder Kostendeckungszusage der RS. Stehen dann die Zinsen der RS zu oder kann ich diese, da wir ja vorschüssig tätig geworen sind, behalten?
strohblume
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#4

18.07.2011, 10:45

Die Zinsen stehen Euch zu, da es sich ja um Kostenzinsen und nicht um Hauptforderungszinsen handelt. Da ja der Mandant bzw. die RS noch keinen Kostenvorschuss gezahlt hat, könnt Ihr die Zinsen einbehalten.
Liebe Grüße Strohblume
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#5

18.07.2011, 10:46

Dann stehen die Zinsen eigentlich der RS zu. Aber da die auch so gerne Zinsen "vergessen" bei Kfb's zum Beispiel, vergess ich die bei denen auch immer :teufel :pfeif
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sati
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#6

18.07.2011, 10:47

@strohblume: Ja, so sieht es mein Chef auch. Und ich auch. Vielen Dank.
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Adora Belle
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#7

18.07.2011, 10:50

Ich halte die Ansicht in #4 für falsch. Eure Gebühren waren noch nicht fällig, warum sollten Euch Zinsen zustehen? Es reicht doch nicht aus, daß es Kostenzinsen sind. Mag sein, daß das jetzt niemanden stört, wenn Ihr die Zinsen einbehaltet. Richtig wird es davon aber nicht.
strohblume
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#8

18.07.2011, 10:53

Es heißt ja Kostenzinsen - Zinsen die auf die RA-Gebühren angefallen sind.
Wieso sollten diese Zinsen den Mandanten oder der RS zustehen, wenn diese bei den RA-Gebühren nicht in Vorleistung getreten sind?
Anders wäre es, wenn die RS die RA-Gebühren bereits beglichen hätten. Dann würde die RS die Zinsen bekommen.
Liebe Grüße Strohblume
sati
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#9

18.07.2011, 10:53

Tja, wie denn nun. Stehen Sie uns wirklich rechtlich zu, oder vergessen wir nur, dass sie eigentlich der RS zustehen? Kann jemand vielleicht die Rechtsgrundlage benennen? Der Verzugsschaden steht doch demjenigen zu, der den Schaden hatte. Das wäre doch dann der Mandant. Der hat eine RS, die für ihn die Kosten übernimmt; hat sie damit den Schaden und den Verzugsschadenanspruch. Wenn die RS nicht leisten muss, da wir keine Zahlung anfordern, liegt dann der Schaden bei uns oder ist das ein Fall von "selber Schuld", da wir nichts geltend gemacht habe.

Mir schwirrt schon alles.... :| :?: :!:
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#10

18.07.2011, 10:58

Das letztere. Ihr habt noch nix geltend gemacht, also können für Euch darauf auch noch keine Zinsen entstehen. Eigentlich ist das ein Anspruch des Mandanten, der ja Kostenschuldner ist. Soweit seine RS dafür in Vorleistung geht, geht der Anspruch auf sie über. Ist hier aber nicht passiert. Deshalb hat weiterhin der Mandant den Anspruch. Du hast das schon ganz richtig aufgedröselt - der Verzugsschaden steht dem Mandanten zu, weil der den Schaden hat.
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