Anfechtung durch Insolvenzverwalter zwei Jahre nach Zahlung

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Soenny
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#1

13.07.2011, 14:36

Ich hoffe ihr könnt mir bzw. dem Mandanten helfen ;)

Titel ist ein VB, wir haben vollstreckt 2009 Schuldner hat drei Raten an den GVZ gezahlt, und zwar am 13.6., 28.7. und 14.8.2009.

Danach kam nichts mehr. Der Mandant wollte auch abwarten und hatte Weisung erteilt, die Sache liegen zu lassen.

Heute bekommt der Mandant vom Insolvenzverwalter ein Schreiben, mit welchem dieser die gezahlten Beträge (aber nur zwei - 9.7. und 10.8. - zurückverlangt.

Das Verfahren wurde durch den Schuldner am 16.9.2009 selber beantragt und wurde vorläufig eröffnet am 7.10.2009. Eröffnet wurde dann das Insolvenzverfahren endgültig am 27.11.2009.

Der Schuldner oder der Verwalter haben sich nie hier gemeldet, deshalb wurde die FOrderung auch nicht angemeldet. Die Restforderung beträgt jetzt noch ca. 5.000 €.

Hätte der Insolvenzverwalter da nicht etwas früher mit kommen müssen?
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#2

13.07.2011, 14:52

Also einen Anspruch auf Rückzahlung hat man grundsätzlich schon (Rückschlagsperre). Bei der Verbraucherinsolvenz beträgt sie 3 Monate vor Antragsstellung (§ 312 InsO)
Ob es eine Frist für den für den Verwalter zur Anfechtung gibt?

Wir haben gerade auch einen Fall wo der Verwalter das Geld zurück haben will. Unser Mandant hat das Geld aber leider schon ausgegeben und ist selbst Hartz-iV Empfänger also auch zahlungsunfähig 8) . Wenn der Verwalter weiterhin auf die Rückzahlung besteht müsste er die Eröffnung eines InsO-Verfahrens bzgl. unseres Mandanten beantragen. Ob er das macht, abwarten :?
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#3

13.07.2011, 14:59

Der Schuldner ist Einzelunternehmer, so läuft auch mein Titel, ist das dann trotzdem Verbraucherinsolvenz? :oops: Weil sonst würde § 88 wohl greifen und es wäre nur ein Monat.
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#4

13.07.2011, 15:21

Der Verwalter hat sicher gem. § 131 InsO angefochten, also alle Zahlungen die in den drei Monaten vor Antragstellung erfolgt sind. Die Anfechtung unterliegt gem. § 146 InsO der regelmäßigen Verjährungsfrist nach BGB. Er hat also, in Kladde gesagt, für die Anfechtung rd. drei Jahre Zeit.
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#5

13.07.2011, 15:29

Also bei Einzelunternehmer würde ich schon sagen, das er selbstständig ist oder
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#6

13.07.2011, 16:08

wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder
Bringt wohl nichts den Insolvenzverwalter um Nachweis zu bitten oder?
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#7

13.07.2011, 16:30

Kannst du natürlich machen, wird dem Verwalter allerdings sicher nicht schwerfallen, das nachzuweisen.
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#8

13.07.2011, 16:40

Deshalb schreiben wir auch gleich ins Anfechtungsschreiben: zur Tabelle wurden Forderungen in Höhe von festgestellt. Hiervon waren Forderungen in Höhe von am Tag der Zahlung bereits fällig. Auszug Tabelle anbei.
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#9

13.07.2011, 16:43

JSanny hat geschrieben:Der Schuldner ist Einzelunternehmer, so läuft auch mein Titel, ist das dann trotzdem Verbraucherinsolvenz? :oops: Weil sonst würde § 88 wohl greifen und es wäre nur ein Monat.
Bist du dir denn sicher, dass ein Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet wurde? Dann dürfte der InsV ohne Zustimmung des Gläubigerausschusses nämlich gar nicht anfechten.
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Andre Boine

#10

13.07.2011, 16:53

Beim Einzelunternehmer würde ich ohne nähere Kenntnis vom Regelinsolvenzverfahren ausgehen. Nach meiner Kenntnis ist hier ein Verbraucherinsolvenzverfahren auch gar nicht möglich. Insofern müsste die von Dir benannte 1-Monats-Frist greifen und ich würde darauf abstellen, dass zw. 14.08. und 16.09. bereits mehr als 1 Monat vergangen ist.
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