Moin,
ich mal eine etwas andere Sache. Wir haben den GV mit der Einziehung eines Teilbetrages beauftragt, da wir nicht wußten, wie liquide der Schuldner ist. Dementsprechend wurde auch unsere Gebühr berechnet.
Nun hat der GV die Forderung komplett vom Schuldner eingezogen und den Titel ausgehändigt, so dass wir nun bezüglich unserer Kosten benachteiligt sind. (Nicht falsch verstehen, wir freuen uns natürlich für unseren Mandanten!)
Als wir den GV freundlich darauf aufmerksam gemacht haben, hat er uns mitgeteilt, dass das nunmal unser Pech ist und wir doch zusehen sollten, dass der Mandant vielleicht einen Teil davon übernimmt.
Ist das so richtig? Ist das wirklich unser Pech?
Über eine kurze Antwort würde ich mich freuen. M.E. hat Pech eigentlich der GV, da er den Auftrag nicht korrekt bearbeitet hat, oder? Muss er nun nicht dafür aufkommen?
GV zieht Komplettforderung ein, Auftrag war Teilbetrag
Unglaublich, wie unverschämt manche GV´sind.
Wie hoch sind den Eure restlichen Gebühren?
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- Liesel
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Verstehe dein Problem nicht so richtig. Wenn ihr nur die ZV aus einem Teilbetrag beantragt habt, entsteht die Gebühr auch nur aus diesem Wert. Daß der Schuldner jetzt die restliche Forderung "freiwillig" gezahlt hat, ändert daran doch nichts.
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Wenn nur der Teilbetrag beigetrieben worden wäre und dann die ZV wg. der Restforderung eingeleitet worden wäre, hätte es keine weitere Gebühr gegeben?
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Na klar hätte es die dann gegeben. Aber soweit ist es doch nicht gekommen, da der Schuldner die Forderung gleich komplett beglichen hat.
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Diese Kosten sind aber noch nicht entstanden. Man vollstreckt doch nicht mit dem Hauptzweck der Gebührengenerierung. Wenn der Schuldner ganz und gar freiwillig vor Vollstreckung zahlt, kann man sich auch nicht drüber beschweren, daß keine Vollstreckungskosten entstanden sind.
Trotzdem hat der GV den Auftrag nicht so erledigt, wie gestellt. Gebühren hin oder her. Für den Mandanten natürlich super.
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Was soll denn der GV machen, wenn der Schuldner sofort die gesamte Forderung bezahlt. Sagen, nein, ich hab nur den Auftrag einen Teil zu vollstrecken? Die Gebühreneinbuße muß man eben hinnehmen, wenn man nur eine Teilvollstreckung macht und der Schuldner daraufhin die Gesamtforderung ausgleicht.
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Der Gebührenverlust beläuft sich auf ca. 100,00 € netto. Wenn die ZV wegen der Restforderung weiter betrieben worden wäre, hätten wir natürlich auch weitere Gebühren erhalten. Der GV hat ja am Telefon sogar gesagt, dass er die Einziehung wegen einer Teilforderung nicht gesehen hat, insofern kann von einer "freiwilligen" Zahlung seitens des Schuldners nicht die Rede sein.