Kosten Abschrift aus Vermögensverzeichnis

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Zeugin
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#1

11.07.2011, 15:58

Hallo ihr Lieben,
muss für meine Chefin prüfen, ob man die Kosten für die Abschrift aus Vermögensverzeichnis gegenüber dem Schuldner geltend machen kann. Folgender Sachverhalt:
Unser Mandant hatte Ansprüche gegen zwei Mieter, die jedoch noch nicht tituliert waren. Sollte Anfrage bei Schuldnerverzeichnis machen, um zu erfahren, ob bei Schuldner etwas zu holen ist. Er hatte e. V. abgegeben, Gericht hat uns dann 15,00 € in Rechnung gestellt. Der andere Schuldner hat Insolvenz angemeldet. Die Forderung an sich hat sich später jedoch erledigt. Nun geht es darum, dass Kautionsabrechnung erstellt werden soll.
Können wir Kosten für Abschrift in Abzug bringen oder hat diese der Gläubiger zu zahlen, weil es keine Maßnahme zur Vorbereitung der Zwangsvollstreckung war (war ja kein Titel da)?
Bitte um Hilfe, bin mir nicht sicher...
sansibar
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#2

11.07.2011, 16:16

Ich denke, ihr müsst die Forderung nicht tituliert haben, sondern entscheidend ist, dass der Gegner in Verzug war, dann ist es halt ein Verzugsschaden. Die Abschriftskosten waren meiner Meinung nach auch schon vor Titulierung gerechtfertigt.
Grüße - sansibar
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Loki
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#3

13.07.2011, 09:34

Bekommt man eine Abschrift des VV ohne Titel? :shock:
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Soenny
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#4

13.07.2011, 09:41

Nein!
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#5

13.07.2011, 09:42

Zeugin hat geschrieben:Hallo ihr Lieben,
muss für meine Chefin prüfen, ob man die Kosten für die Abschrift aus Vermögensverzeichnis gegenüber dem Schuldner geltend machen kann. Folgender Sachverhalt:
Unser Mandant hatte Ansprüche gegen zwei Mieter, die jedoch noch nicht tituliert waren. Sollte Anfrage bei Schuldnerverzeichnis machen, um zu erfahren, ob bei Schuldner etwas zu holen ist. Er hatte e. V. abgegeben, Gericht hat uns dann 15,00 € in Rechnung gestellt. Der andere Schuldner hat Insolvenz angemeldet. Die Forderung an sich hat sich später jedoch erledigt. Nun geht es darum, dass Kautionsabrechnung erstellt werden soll.
Können wir Kosten für Abschrift in Abzug bringen oder hat diese der Gläubiger zu zahlen, weil es keine Maßnahme zur Vorbereitung der Zwangsvollstreckung war (war ja kein Titel da)?
Bitte um Hilfe, bin mir nicht sicher...
Irgendwas stimmt an Deinem Sachverhalt nicht:
Die bloße Anfrage, ob eV vorliegt kostet nichts, erst die Ablichtung des VV kostet. Grundsätzlich würde ich es dem Schuldner aber in Rechnung stellen.
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Goldlöckchen

#6

13.07.2011, 09:44

Und eine Ablichtung des VZ ohne Titel gibt es nicht.
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LuzZi
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#7

13.07.2011, 09:48

Rapunzel hat geschrieben:Und eine Ablichtung des VZ ohne Titel gibt es nicht.
Kommt wohl doch auf´s Gericht an.
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
Goldlöckchen

#8

13.07.2011, 09:52

Dann schlampen manche Gerichte ganz schön.
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#9

13.07.2011, 09:54

Das ist ja nichts Neues.
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
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