Hallo ihr Lieben,
muss für meine Chefin prüfen, ob man die Kosten für die Abschrift aus Vermögensverzeichnis gegenüber dem Schuldner geltend machen kann. Folgender Sachverhalt:
Unser Mandant hatte Ansprüche gegen zwei Mieter, die jedoch noch nicht tituliert waren. Sollte Anfrage bei Schuldnerverzeichnis machen, um zu erfahren, ob bei Schuldner etwas zu holen ist. Er hatte e. V. abgegeben, Gericht hat uns dann 15,00 € in Rechnung gestellt. Der andere Schuldner hat Insolvenz angemeldet. Die Forderung an sich hat sich später jedoch erledigt. Nun geht es darum, dass Kautionsabrechnung erstellt werden soll.
Können wir Kosten für Abschrift in Abzug bringen oder hat diese der Gläubiger zu zahlen, weil es keine Maßnahme zur Vorbereitung der Zwangsvollstreckung war (war ja kein Titel da)?
Bitte um Hilfe, bin mir nicht sicher...
Kosten Abschrift aus Vermögensverzeichnis
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Ich denke, ihr müsst die Forderung nicht tituliert haben, sondern entscheidend ist, dass der Gegner in Verzug war, dann ist es halt ein Verzugsschaden. Die Abschriftskosten waren meiner Meinung nach auch schon vor Titulierung gerechtfertigt.
Grüße - sansibar
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Irgendwas stimmt an Deinem Sachverhalt nicht:Zeugin hat geschrieben:Hallo ihr Lieben,
muss für meine Chefin prüfen, ob man die Kosten für die Abschrift aus Vermögensverzeichnis gegenüber dem Schuldner geltend machen kann. Folgender Sachverhalt:
Unser Mandant hatte Ansprüche gegen zwei Mieter, die jedoch noch nicht tituliert waren. Sollte Anfrage bei Schuldnerverzeichnis machen, um zu erfahren, ob bei Schuldner etwas zu holen ist. Er hatte e. V. abgegeben, Gericht hat uns dann 15,00 € in Rechnung gestellt. Der andere Schuldner hat Insolvenz angemeldet. Die Forderung an sich hat sich später jedoch erledigt. Nun geht es darum, dass Kautionsabrechnung erstellt werden soll.
Können wir Kosten für Abschrift in Abzug bringen oder hat diese der Gläubiger zu zahlen, weil es keine Maßnahme zur Vorbereitung der Zwangsvollstreckung war (war ja kein Titel da)?
Bitte um Hilfe, bin mir nicht sicher...
Die bloße Anfrage, ob eV vorliegt kostet nichts, erst die Ablichtung des VV kostet. Grundsätzlich würde ich es dem Schuldner aber in Rechnung stellen.
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Kommt wohl doch auf´s Gericht an.Rapunzel hat geschrieben:Und eine Ablichtung des VZ ohne Titel gibt es nicht.
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.