Empfang bestätigen, obwohl nicht beglaubigt?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
MaryK1984
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#1

30.06.2011, 10:54

Hallöchen,

hab gerade eine Zustellung von Anwalt zu Anwalt per Post vorliegen. Beigefügt ist eine Kopie des (arbeitsgerichtlichen) Vergleiches. Die einzelnen Seiten sind gestempelt oben mit "Beglaubigte Fotokopie" und unten mit "Beglaubigt Rechtsanwalt". Eine Original-Unterschrift des Anwaltes fehlt allerdings.
Den Empfang der beglaubigten Fotokopie kann ich somit ja eigentlich nicht bestätigen, oder?

Ich könnte natürlich beim Empfangsbekenntnis das "beglaubigt" durchstreichen, weiß aber nicht, ob das so sinnvoll ist.
Es wird im Anschreiben zur Übergabe der Arbeitspapiere sowie Lohnzahlungen aufgefordert und ansonsten ein einstweiliges Verfügungsverfahren hinsichtlich der Arbeitspapiere und ZV wegen der Lohnzahlungen angedroht.
Die ZV können sie ja knicken ohne ordnungsgemäße Zustellung und ohne EB, aber die einstweilige Verfügung könnten sie ja trotzdem machen, oder?

Was denkt ihr?
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sunny84
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#2

30.06.2011, 10:56

Ich würd die Sache Cheffe vorlegen und ihm das kurz erläutern. Dann soll er selber entscheiden, ob er das EB unterschreibt oder nicht.
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#3

30.06.2011, 11:07

:D
Das ist ja das Problem, er hat mich gefragt, ob er das unterschreiben kann/darf/soll/muss.
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sunny84
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#4

30.06.2011, 11:13

Mmpf na super. Also einfach so würd ichs nicht unterschreiben lassen. Wenn auf jeden Fall das beglaubigt durchstreichen, weil beglaubigt ist es ja nunmal nicht.
Man könnte aber auch nix zurückschicken (vor allem, wenn man die Gegenseite etwas ärgern will :pfeif) bzw. das EB mit nem kurzen Anschreiben nicht unterschrieben zurückschicken.
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#5

30.06.2011, 11:14

Ich kann mich erinnern, dass ich in einem solchen Fall die Anwälte darauf hingewiesen hatte, dass die Unterschrift fehlt und das EB deshalb nicht unterzeichnet wird. Daraufhin hatten die es nochmals zugestellt.
Kaum einen anderen Gedanken können die Menschen so schlecht akzeptieren wie die Idee,
dass wir nicht der Höhepunkt von irgendetwas sind.

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#6

30.06.2011, 11:16

Ich würde das auf keinen Fall unterschreiben (lassen), denn wenn die vollstrecken wollen, sollen sie´s auch ordentlich vorbereiten, das gehört dazu. WEnn das EB irgendwann angemahnt wird, könnt ihr ja freundlicher Weise mitteilen, warum ihr es nicht zurück schickt. Ganz ehrlich, mit einer Unterschrift würdet ihr doch u.U. dem Mandanten schaden!
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#7

30.06.2011, 11:17

Hab gerade mit den gegnerischen Anwälten telefoniert. Die meinte jetzt, dass das bei ihnen immer so gemacht wird und dass hier kein Grund dafür besteht, das EB nicht zu unterzeichnen und zurückzuschicken.
Ich komm bis 12 Uhr nicht an den Kommentar, aber ich schau dann mal rein, vielleicht kann ich hier ja was rausziehen.
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#8

30.06.2011, 11:18

Du musst ja nicht unbedingt das EB zurückschicken, das mitgeschickt wurde. Der Anwalt muss ja nur den empfang des Schreibens bestätigen, das er bekommen hat.

Ich würde deshalb ein einfaches kurzes Anschreiben machen so ungefähr mit folgendem Inhalt: "... bestätige ich den Erhalt von x Seiten einfacher (nicht beglaubigter) Kopie des Vergleichs vom ... gez. RA".

Das könnt ihr dann jedenfalls guten Gewissens rausschicken.
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#9

30.06.2011, 11:20

Das ist völliger Quatsch von den gegnerischen Rechtsanwälten! Und wenn die "das immer so machen", dann können Sie´s halt nicht! Eine beglaubigte Kopie einer vollstreckbaren Ausfertigung, die nicht beglaubigt ist, erfüllt die Voraussetzungen der Zustellung für die ZV nicht! Nicht unterschreiben!!!
Grüße - sansibar
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#10

30.06.2011, 11:27

Die Aussage der Gegenseite ist echt quatsch. Bei ner beglaubigten Abschrift MUSS jede Seite unterschrieben, also beglaubigt sein.
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