KfA § 788 ZPO?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Loki
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#1

27.06.2011, 10:20

Hallo liebes Formu, :D

wir haben ein VU erwirkt und ummittelbar nach Vorliegen der vollstr. Ausf. mit VZV und PfÜB das Konto des Schuldners gesperrt. Der Schuldner hat dann Einspruch gegen das VU eingelegt und die Einstellung der ZV gegen SL beantragt und bewilligt bekommen. Jetzt hat man sich verglichen. Im Vergleich steht, dass keine ZV eingeleitet wird, solange Raten gezahlt werden und dass die bereits ausgebrachten ZV-Maßnahmen aufgehoben werden. Also haben wir unseren PfÜB zurückgenommen.

Die bisher angefallenen ZV-Kosten wurden nicht mitverglichen. Was ist mit denen? Kann ich dafür einen KfA nach § 788 ZPO machen? Der Mdt soll ja nicht darauf sitzen bleiben.
Ernie

#2

28.06.2011, 07:22

Loki hat geschrieben:die bereits ausgebrachten ZV-Maßnahmen aufgehoben werden.
Damit wäre für mich klar, dass der Mandant die Kosten der Maßnahmen zu tragen hat.
ReBell
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#3

28.06.2011, 08:51

Hallo Loki,

m. E. hätten die Kosten mit verglichen werden müssen, um sie dem Schuldner aufzubürden zu können; da der ZV-Antrag ja zurück genommen wurde.

Vlt. klappt es ja dennoch mit der Festsetzung. Versuchen könnte man das auf jeden Fall.
Viel Erfolg! 8)

LG
Bells
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