Kosten bei Rücknahme Antrag Zwangsverwaltung

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Strubbel
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#1

14.06.2011, 16:46

Hallo!

Ich habe ein für mich recht schwieriges Problem, weil ich mich in dem Gebiet so gar nicht auskenne. Es geht um folgendes:

Hintergrund:
- Titel als InsVerw. über Vermögen der Firma gegen den ehemaligen Geschäftsführer über 10.000. € zzgl. Kosten
- diverse ZV-Maßnahmen und Eintragung einer Zwangssicherungshypothek (3. Rang im Grundbuch)
- Antrag auf Zwangsverwaltung -> zurückgenommen, da Wohnung vom Schuldner bewohnt wird
- Antrag auf Zwangsversteigerung:
+ Anordnung erfolgt
+ Bank (2. Rang im Grundbuch) zusätzlich betreibender Gläubiger
+ von uns bereits gezahlt: Gebühr für Anordnung und Auslagenvorschuss für Gutachten
+ Gutachten geht von ca. 40.000 € Wert für Wohnung und 8.300 € Wert für TG-Platz aus
+ vorrangige Rechte laut Grundbuch für zwei Grundschulden (1. über 23.000 DM und 2. über 75.000 DM) -> Zahlungen auf unsere Forderung sind vermutlich nicht zu erwarten
+ Versteigerungstermin ist noch nicht bestimmt

Problem:
Wie Verfahren kostengünstig beenden, um Masse nicht weiter zu belasten?
Rücknahme des Antrags oder abwarten

weitere Fragen:
Wenn wir zurücknehmen, bleibt Zwangsversteigerung für die Bank bestehen?
Erhalten wir dann unseren Auslagenvorschuss zurück?
Wenn wir abwarten, welche Kosten können für uns noch entstehen?
Was passiert mit unseren Gebühren?


Für eure Hilfe bereits im Voraus vielen Danke!
[quote][b]It´s better to burn out than to fade away... (Kurt Cobain)[/b][/quote]
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mücki
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#2

16.06.2011, 10:45

Ich versuche mal einige deiner Fragen zu beantworten:

- Anträge beigetretener Gläubiger bleiben auch bestehen, wenn der sog. Anordnungsgläubiger seinen Antrag zurücknimmt
- kostengünstiger (weil gerichtskostenfrei :) ) ist die Einstellung des Verfahrens (nicht Aufhebung!!), die gilt sechs Monate und kann einmal verlängert werden
- Kosten des Versteigerungsverfahren sind m.E. nicht erstattungsfähig
- in eurer Situation würde ich versuchen, mit dem vorrangigen Gläubiger zu sprechen, in welcher Höhe deren Forderungen noch valutieren, vielleicht ist eine Einigung o. ein freihändiger Verkauf möglich
Dumme Gedanken hat jeder, nur der Weise verschweigt sie. Wilhelm Busch
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Strubbel
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#3

19.06.2011, 18:25

Hallo Mücki!

Vielen Dank für deine Hilfe!

Die erste Forderung valutiert nicht mehr, bei nochmaligem Blick ins Grundbuch ist die schon gelöscht gewesen :roll:

Der Inhaber der zweiten Forderung hat sich bei uns gemeldet und ein Angebot für die Löschung gemacht. Mal sehen, wie es nun weitergeht.

Jedenfalls :thx
[quote][b]It´s better to burn out than to fade away... (Kurt Cobain)[/b][/quote]
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