Vollstreckungsvoraussetzung von Vergleichen

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Maya82
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#1

09.06.2011, 11:37

Hallo bin mir nicht ganz sicher und zwar habe ich einen Vergleich. Bisher haben wir nur eine Abschrift des Protokolls bekommen, mein Chef sagt man das dieses auch beglaubigen und von Anwalt zu Anwalt zustellen aber das ist doch kein Titel!!! Voraussetzung heißt ja Titel, Klausel, Zustellung

Also muss ich doch auf die vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs warten und diese zustellen oder lieg ich falsch.

Bitte um schnelle Antworten

Vielen Dank
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Loki
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#2

09.06.2011, 11:47

Das Thema wurde schon mehrfach im Forum diskutiert. Versuch mal noch was über die Suchfunktion zu finden.

Ansonsten seht in § 750 ZPO nicht, dass die Klausel zugestellt werden muss. D. h. du kannst auch deine Ausfertigung zustellen lassen und in der Zeit auf die vollstreckbare warten.
Maya82
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#3

09.06.2011, 11:50

Das heißt ich kann einfach eine Abschrift des Protokolls beglaubigen lassen und diese so zustellen? Habe in der Suchfunktion nichts gefunden sorry
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Loki
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#4

09.06.2011, 12:26

Ja, das heißt es. Die Zustellkarte verbindest du dann mit der vollstreckbaren, wenn die da ist.
Maya82
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#5

09.06.2011, 12:42

Welche Zustellkarte? Ich schreibe jetzt ein Schreiben ganz normal Vergleich von Anwalt zu Anwalt zustellen also in meinem Fall Beglaubigte Abschrift des Protokolls des Vergleichs + Zustellungsurkunde und EB. Oder das erstmal nicht? Danke
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Frau Cindy
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#6

09.06.2011, 12:45

Bei Loki heißt das EB Zustellkarte oder? :mrgreen:
Kaum einen anderen Gedanken können die Menschen so schlecht akzeptieren wie die Idee,
dass wir nicht der Höhepunkt von irgendetwas sind.

Stephen Jay Gould
Maya82
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#7

09.06.2011, 12:48

Sorry kenn ich nicht
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Frau Cindy
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#8

09.06.2011, 12:51

Die Zustellungskarte ist dasselbe wie ZU und EB.
Maya82 hat geschrieben:Ich schreibe jetzt ein Schreiben ganz normal Vergleich von Anwalt zu Anwalt zustellen also in meinem Fall Beglaubigte Abschrift des Protokolls des Vergleichs + Zustellungsurkunde und EB.
Genau so machst du das.
Kaum einen anderen Gedanken können die Menschen so schlecht akzeptieren wie die Idee,
dass wir nicht der Höhepunkt von irgendetwas sind.

Stephen Jay Gould
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Loki
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#9

09.06.2011, 13:24

Ja, genau Zustellkarte = EB = Zustellurkunde! :mrgreen:
Lachgummi
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#10

29.06.2011, 09:34

huhu.

wir haben bereits eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs und ich möchte jetzt von Anwalt zu Anwalt zustellen.
Muss ich da das Original anfügen oder reicht eine Kopie?
Problem: Original ist bereits zum Arbeitsgericht wg ZV geschickt.

lg
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