Bitte, wer kann mir helfen.
Der Schuldner hat die Wohnung aufgrund eines Räumungsurteils zwar geräumt, er hat aber bis heute die Schlüssel nicht herausgegeben. Im erwähnten Urteil heißt es: Wohnung räumen und Schlüssel herausgeben...
Ich möchte nun den Gerichtsvollzieher beauftragen. Wie sieht mein Auftrag aus. Kann mir jemand mit einem Muster weiterhelfen.
Herzlichen Dank
Katrin
Herausgabeanspruch Schlüssel aufgrund Titel
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Wir hatten mal einen ähnlichen Fall, wo es um Sachpfändung und Herausgabe der Wohnungsschlüssel ging. Die Wohnung war bereits zuvor vom Schuldner ausgeräumt, aber die Schlüssel nicht zurückgegeben worden.
Ich hatte damals beantragt:
1. folgende Beträge im Wege der Zwangsvollstreckung (einschließlich Taschenpfändung)
einzuziehen: Forderungshöhe insgesamt (sieh beiliegende Aufstellung): ............. Euro
2. die Herausgabe gemäß § 883 ZPO der zur bereits zurückgegebenen und im Versäum-
nisurteil vom ................ benannten Wohnung in der ........straße ... in ..........., 1. OG
rechts, gehörenden Schlüssel zu erwirken.
Es wird hinsichtlich Antrag 2 gebeten:
Die im Versäumnisurteil vom ......... benannte Wohnung ........straße ... in ............., 1. OG rechts, befindet sich bereits im Besitz des Gläubigers. Der Schuldner hält jedoch noch die zur Wohnung gehörenden folgenden Schlüssel inne:
3 Hausschlüssel Nr. ...
3 Wohnungsschlüssel Nr. ....
2 Briefkastenschlüssel Nr. ...
Diese Schlüssel sind dem Schuldner gemäß § 883 ZPO wegzunehmen.
Ob der Antrag so richtig gestellt war und die Herausgabevollstreckung Erfolg gehabt hätte, musste leider offen bleiben, da der Schuldner leider unbekannt verzog und der Gläubiger kurzerhand das Schloss ausgewechselt hat Den ZV-Auftrag hatten wir dann zurückgenommen.
Ich hatte damals beantragt:
1. folgende Beträge im Wege der Zwangsvollstreckung (einschließlich Taschenpfändung)
einzuziehen: Forderungshöhe insgesamt (sieh beiliegende Aufstellung): ............. Euro
2. die Herausgabe gemäß § 883 ZPO der zur bereits zurückgegebenen und im Versäum-
nisurteil vom ................ benannten Wohnung in der ........straße ... in ..........., 1. OG
rechts, gehörenden Schlüssel zu erwirken.
Es wird hinsichtlich Antrag 2 gebeten:
Die im Versäumnisurteil vom ......... benannte Wohnung ........straße ... in ............., 1. OG rechts, befindet sich bereits im Besitz des Gläubigers. Der Schuldner hält jedoch noch die zur Wohnung gehörenden folgenden Schlüssel inne:
3 Hausschlüssel Nr. ...
3 Wohnungsschlüssel Nr. ....
2 Briefkastenschlüssel Nr. ...
Diese Schlüssel sind dem Schuldner gemäß § 883 ZPO wegzunehmen.
Ob der Antrag so richtig gestellt war und die Herausgabevollstreckung Erfolg gehabt hätte, musste leider offen bleiben, da der Schuldner leider unbekannt verzog und der Gläubiger kurzerhand das Schloss ausgewechselt hat Den ZV-Auftrag hatten wir dann zurückgenommen.
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In dieses Thema würde ich mich nun gerne mal mit einer Frage reinhängen :
Sachverhalt:
Wir sollten für Mdt. aus VU vollstrecken und zwar die Herausgabe von Schlüsseln zu einem Objekt.
ZV zur Wegnahme blieb leider ohne Erfolg: GVZ hat Sch. trotz Ankündigung nicht angetroffen und Sch. hat auf Schr. GVZ zur Abgabe der Schlüssel im Büro od. AG nicht reagiert.
Nun meine Frage, was gibt es noch für Möglichkeiten um die Herausgabe der Schlüssel zu erzwingen. Haftbefehl?
Vielen Dank schon mal für eure Antworten.
PS: Es handelt sich bei dem Objekt um eine Hochschule; ein Schlossaustausch wäre demnach sehr aufwendig und teuer.
Sachverhalt:
Wir sollten für Mdt. aus VU vollstrecken und zwar die Herausgabe von Schlüsseln zu einem Objekt.
ZV zur Wegnahme blieb leider ohne Erfolg: GVZ hat Sch. trotz Ankündigung nicht angetroffen und Sch. hat auf Schr. GVZ zur Abgabe der Schlüssel im Büro od. AG nicht reagiert.
Nun meine Frage, was gibt es noch für Möglichkeiten um die Herausgabe der Schlüssel zu erzwingen. Haftbefehl?
Vielen Dank schon mal für eure Antworten.
PS: Es handelt sich bei dem Objekt um eine Hochschule; ein Schlossaustausch wäre demnach sehr aufwendig und teuer.
- icerose
- ...ist hier unabkömmlich !
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Da hilft meiner Meinung nach nur noch ein Antrag auf Erlass eines Zwangsgeldes (§ 888 ZPO).
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück