§ 850 c Abs. 4 ZPO
Verfasst: 30.05.2011, 16:27
Hallo,
unsere Firma hat einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bekommen vom Amtsgericht als Drittschuldner.
Ein Arbeitnehmer von uns hat Schulden gemacht.
Er hat bereits zwei Pfändungen von anderen Gläubigern (Gemeinde, die selber einen Bescheid erstellen kann) bei uns vorliegen. Bei diesen Pfändungen hab ich die Pfändungsfreigrenze festgestellt, bei der die Ehefrau als unterhaltspflichtig berücksichtigt wurde. Weiter unterhaltspflichtige gibt es nicht. Durch diese Berücksichtigung war das Arbeitsentgelt von diesem Arbeitnehmer nicht pfändbar, wahrscheinlich auch zukünftig nicht. Ein Antrag nach § 850 c Abs. 4 ZPO wurde von diesen Gläubigern nicht gestellt.
Nun kam dieser Beschluss vom Amtsgericht (damit Rangfolge 3!), aber mit einer Formulierung wie folgt:
"Gem. § 850 c IV ZPO wird angeordnet, dass die Ehefrau des Schuldners mit einem Mindesteinkommen von monatlich € 480 zur Minderung der Pfändungsfreigrenze angerechnet wird. Dies gibt der Schuldner selbst in der am 03.01.2011 abgegebenen eidesstattlichen Versicherung an."
1. Was bedeutet das nun? Heißt das nur, dass ich die Ehefrau jetzt nicht mehr als unterhaltspflichtige Person berücksichtigen darf? Oder muss ich das jetzt irgendwie rechnerisch abziehen?
2. Wie verhält sich das mit der Rangfolge? Ich darf ja den 3. Beschluss nicht den ersten beiden (ohne eine solche Formulierung) vorziehen, oder?
3. Ich weiß, dass die Ehefrau zur jetztigen Zeit keine Einkünfte hat. Kann das die Firma auch geltend machen, oder nur der Schuldner? Wenn ja, dem Amtsgericht gegenüber, dem Gläubiger?
Bitte um eure Hilfe. Wenn es geht auch mit §§ hinterlegen. Danke.
Viele Grüße.
Tina
unsere Firma hat einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bekommen vom Amtsgericht als Drittschuldner.
Ein Arbeitnehmer von uns hat Schulden gemacht.
Er hat bereits zwei Pfändungen von anderen Gläubigern (Gemeinde, die selber einen Bescheid erstellen kann) bei uns vorliegen. Bei diesen Pfändungen hab ich die Pfändungsfreigrenze festgestellt, bei der die Ehefrau als unterhaltspflichtig berücksichtigt wurde. Weiter unterhaltspflichtige gibt es nicht. Durch diese Berücksichtigung war das Arbeitsentgelt von diesem Arbeitnehmer nicht pfändbar, wahrscheinlich auch zukünftig nicht. Ein Antrag nach § 850 c Abs. 4 ZPO wurde von diesen Gläubigern nicht gestellt.
Nun kam dieser Beschluss vom Amtsgericht (damit Rangfolge 3!), aber mit einer Formulierung wie folgt:
"Gem. § 850 c IV ZPO wird angeordnet, dass die Ehefrau des Schuldners mit einem Mindesteinkommen von monatlich € 480 zur Minderung der Pfändungsfreigrenze angerechnet wird. Dies gibt der Schuldner selbst in der am 03.01.2011 abgegebenen eidesstattlichen Versicherung an."
1. Was bedeutet das nun? Heißt das nur, dass ich die Ehefrau jetzt nicht mehr als unterhaltspflichtige Person berücksichtigen darf? Oder muss ich das jetzt irgendwie rechnerisch abziehen?
2. Wie verhält sich das mit der Rangfolge? Ich darf ja den 3. Beschluss nicht den ersten beiden (ohne eine solche Formulierung) vorziehen, oder?
3. Ich weiß, dass die Ehefrau zur jetztigen Zeit keine Einkünfte hat. Kann das die Firma auch geltend machen, oder nur der Schuldner? Wenn ja, dem Amtsgericht gegenüber, dem Gläubiger?
Bitte um eure Hilfe. Wenn es geht auch mit §§ hinterlegen. Danke.
Viele Grüße.
Tina