Gebühren des GV korrekt??

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Flora
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#1

26.05.2011, 11:31

Hallo Zusammen!

Ich habe folgende Frage:
Ich habe einen Pfüb mit 11 Drittschuldnern gemacht (w/ Pfändung Garagenmiete bei dem jeweiligen Mieter).
Bei 11 Drittschuldnern habe ich natürlich auch 11 Ausfertigungen beigefügt sowie das Original für das Gericht, 1 Ausfertigung für uns als Gläubiger und 1 Ausfertigung für den Schuldner. Insgesamt habe ich 14 Ausfertigungen dem Gericht eingereicht.
Jetzt hat der GV die Pfübs zugestellt und stellt mir Kosten von über EUR 300,00 in Rechnung.
Er hat abgerechnet: KV 100-102,600 Gebühr: EUR 92,50
KV 700 700 Dokumentenpauschale: EUR 195,00
KV 701-710 Auslagen: EUR 5,62
KV 711 Wegegeld: EUR 30,00
KV 713 Auslagenpauschale: EUR 36,00

Verstehe ich das jetzt richtig, daß der GV selbst noch mal den Pfüb 11 x ausgefertigt hat und dafür die Gebühr nach KV 700 in Höhe von EUR 195,00 ist??

Das kann doch wohl nicht sein, oder?

Vielen Dank schon mal für Eure Antworten!

Flora
H.Stummeyer
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#2

26.05.2011, 12:18

Ich versuchs mal:
11 Drittschuldner KV 100 (7,50 €) = 82,50 €
1 Schuldner KV 101 (2,50 €) = 2,50 € insges. also 85,00 €
Dokumentenpauschale 12 x KV 700 (bis 50 Seiten 0,50 € ab der 51. Seite 0,15 €
11 x Wegegeld (KV 711) 11 x 2,50 = 27,50 €
11 x Auslagenpauschale KV 713 = 33,00 €
1 x Post-ZU Schuldner (KV 101) = 3,45 € (5,62 € war das Porto früher mal, hat der Kollege wohl irrtümlich angesetzt)
Auch wenn Sie 14 Ausfertigungen(?) beigefügt haben (es gibt immer nur eine Ausfertigung, die die Urschrift im Rechtsverkehr ersetzt), hat der GV die Abschriften nebst der Zustellungsurkunde zu beglaubigen und dafür steht ihm die vertragsgemäß identische Beglaubigungsgebühr gem. Nr. 102 KV GVKostG i. V. m. Nr. 10 a DBGVKostG zu. Der GV versieht vorhandene Abschriften mit dem entsprechenden Beglaubigungsvermerk, was die Gebühr aus Nr. 102 KV auslöst, bzw. analog die Dokumentenpauschale.
Sie können die Ausfertigunng nicht beglaubigen, da sie bei Einreichung Ihres Antrages noch gar nicht vorliegt. Die Ausfertigung wird ja erst vom Gericht erlassen und kann dann erst vom GV beglaubigt werden.
Die Höhe der Dokumentenpauschale kann ich Ihnen erst sagen, wenn ich weiß wieviele Seiten der Beschluss hatte.
Bei 5 Seiten z. B. fallen 26,50 € Dokumentenpauschale an. (12 x 5 = 60 Seiten. 50 x 0,50 = 25,00 € 10 x 0,15 = 1,50 €)
Dann beträgt die Gesamtsumme 178,95 €.
Flora
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#3

26.05.2011, 12:23

Lieber Herr Stummeyer,

da weiß ich ja schon mal mehr! Vielen Dank für die ausführliche Antwort.
Der Pfüb hatte 30 Seiten. Sind die EUR 195,00 für die Dokumentenpauschale dann korrekt berechnet?
Nochmals vielen Dank jetzt schon für Ihre Antwort.
H.Stummeyer
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#4

26.05.2011, 12:36

Verzeihung, habe mich geirrt. Die Dokumentenpauschale beträgt 0,50 € im Rahmen der Erledigung desselben Auftrages.
Da es hier aber 11 Aufträge (da es 11 Drittschuldner + 1 Schuldner sind, betragen die Dokumentenpauschale 30 x 12 x 0,50 € = 180,00 €

Korrekte Kostenrechnung:
KV 100 (11x 7,50€) = 82,50 €
KV 101 (1x 2,50 €) = 2,50 €
KV 700 (360 x 0,50€) = 180,00 €
KV 711 (11x 2,50 €) = 27,50 €
KV 713 (11x 3,00 €) = 33,00 €
KV 701 (1x 3,45 €) = 3,45 €

insgesamt = 328,95 €.
Zuletzt geändert von H.Stummeyer am 26.05.2011, 13:22, insgesamt 2-mal geändert.
silvester
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#5

26.05.2011, 12:54

Selbstredend kann es mehrere Ausfertigungen einer Urkunde geben.

Der GV kann nur dann die Beglaubigung vornehmen, wenn er ausschließlich dies machen muß. Sobald er etwas hinzusetzen muß (z.B. ein Datum etc) kann er nur die Dokumentenpauschale erheben. Die Erhebung von Dokumentenpauschale neben der Beglaubigungsgebühr ist ausgeschlossen.
30 Seiten zu 0,50 sind 15 EUR pro Zustellung, da pro DS ein Auftrag. bei 12 Zustellungen sind das 180 EUR.
Die Dokumentenpauschale wäre bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden. Ich verweise dazu auf die Entscheidungen des AG Tempelhof-Kreuzberg (35 M 5077/05) und AG Schöneberg (31 M 8401/07).

Die Auslagenpauschale sind bei 11 DS nur 33,00 EUR.

Die Zustellauslage (KV 701) sind nur 3,45 EUR wenn mit der Post zugestellt wurde.

Wie Herr Stummermeyer schon feststellt an Zustellgebühren (KV 100, 101) insgesamt 85,00 EUR.

Die Rechnung ist mithin falsch.
Zuletzt geändert von silvester am 26.05.2011, 13:22, insgesamt 1-mal geändert.
H.Stummeyer
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#6

26.05.2011, 13:12

Der GV kann die Dokumentenpauschale ansetzen, da auf allen "Ausfertigungen" bzw Abschriften, die der Anwalt beigefügt hat, das Erlassdatum, die Unterschrift des Rpfl. der Ausfertigungsvermerk des UdG und das Dienstsiegel fehlt und vom GV ergänzt werden muss. Eine unrichtige Sachbehandlung sehe ich hier nicht.

sylvester: Ich heiße Stummeyer, nicht Stummermeyer.

30 Seiten á 0,50 € sind bei mir aber 15,00 € und nicht 6 €. 12 x 15 € somit wieder 180,00 €!
silvester
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#7

26.05.2011, 13:26

Herr Stummeyer, Entschuldigung, sie haben hinsichtlich der berechnung natürlich recht.
Die unrichtige Sachbehandlung hat allerdings der GV nicht zu vertreten, da ist das Gericht in der Pflicht, aber der GV hat sie bei der Erstellung Kostenrechnung zu beachten.
Flora
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#8

26.05.2011, 13:30

Vielen Dank für Eure/Ihre Beiträge.
Der Rechnungsbetrag "meines" GVs lautet: EUR 359,12. Da hab ich dann wohl Pech gehabt.
Trotzdem haben mir die Beiträge sehr weitergeholfen.
Herzlichen Dank!!
H.Stummeyer
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#9

26.05.2011, 13:38

Warum Pech? Die Kostenrechnung ist nach meiner Berechnung 30,17 € zu hoch ausgefallen. Dies würde ich dem Kollegen mitteilen und um Berichtigung der Kostenrechnung bitten, bzw. um Erklärung warum er statt 85,00 € Gebühren 92,50 €, statt 180,00 € Dokumentenpauschale 195,00 €, statt 27,50 € Wegegeld 30,00 €, statt 33,00 € Auslagenpauschale 36,00 € und statt 3,45 € ZU-Porto 5,62 € angesetzt hat.
Flora
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#10

26.05.2011, 14:04

Ich werd's versuchen. Leider ist dies ein GV, mit dem ich schon des öfteren aneinandergeraten bin. Aber Versuch macht ja bekanntlich klug.
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