Herausgabe des Titels nach erfolgreicher ZV
Hallo! Ich erlebe bereits zum zweiten Mal, dass ein Gerichtsvollzieher nach erfolgreicher ZV den Titel auf seinen eigenen Wunsch und ohne uns vorher zu fragen (wir vertreten die Gläubiger) an den Schuldner herausgibt und uns erst danach darüber informiert. Ich denke, dass der Titel eigentlich dem Gläubiger gehört und er bzw. wir erstmal die Möglichkeit haben sollten, die Erledigung der ZV zu überprüfen. Im aktuellen Fall habe ich festgestellt, dass die EMA-Auslagen nicht berücksichtigt wurden.....was würdet ihr mir raten...klar, ich kann jetzt den GV anschreiben....aber kann ich ihn darauf hinweisen, dass wir den Titel zurückbekommen müssten oder gar Herausgabe verlangen? ich habe weder über googel noch hier im Forum darüber Informationen gefunden. Es muss doch irgendwo geregelt sein, was der GV mit dem Titel zu machen hat. Weiß vielleicht jemand darüber Bescheid?
Der GV hat nach Euren Anweisungen den Auftrag durchgeführt und genau den Betrag eingeholt, der in der Forderungsaufstellung berechnet war (plus ein Cent Zinsen). Somit ist der Titel durch Zahlung entwertet und auch an den Schuldner auszuhändigen!
- mücki
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Wir hatten den Fall auch schon öfter, allerdings war bei uns der GVZ nicht so nett, uns über die Herausgabe zu informieren. Allerdings waren bei uns die Fehlbeträge, sofern es überhaupt welche gab, im Cent-Bereich, sodass wir deswegen keinen Aufwand betrieben haben. Aber letztlich schicken wir, wenn der Schuldner Teilzahlungen leistet, immer ein aktualisiertes Forderungskonto an den GVZ.
Ich würde jetzt mal spontan sagen, den Fehlbetrag als Kosten der ZV festsetzen lassen und mit dem neuen Titel vollstrecken, wenn es sich denn um einen "relevanten" Fehlbetrag handelt. An den alten Titel werdet ihr nicht mehr rankommen, da der Schuldner diesen nicht rausgeben wird.
Ich würde jetzt mal spontan sagen, den Fehlbetrag als Kosten der ZV festsetzen lassen und mit dem neuen Titel vollstrecken, wenn es sich denn um einen "relevanten" Fehlbetrag handelt. An den alten Titel werdet ihr nicht mehr rankommen, da der Schuldner diesen nicht rausgeben wird.
Dumme Gedanken hat jeder, nur der Weise verschweigt sie. Wilhelm Busch
Ist es nicht die Aufgabe des Gläubigers, den Titel zu entwerten und an den Schuldner herauzugeben?
Das Problem besteht darin, dass es oft nicht ganz eindeutig und streitig ist, ob beispielsweise bestimmte ZV-Gebühren angefallen sind oder nicht und wir werden von den GV vor die Tatsachen gestellt.
Wir haben auch nicht die Anweisung erteilt, den entwerteten Titel an den Schuldner auszuhändigen. Mir geht es hier nicht um den Streit oder so, sondern darum, dass ich einfach wissen möchte, was richtig ist. Die meisten Gerichtsvollzieher übersenden uns einfach die ganzen Unterlagen nach der ZV. Warum machen das manche GV anders, kann ich nicht einfach begreifen.
Das Problem besteht darin, dass es oft nicht ganz eindeutig und streitig ist, ob beispielsweise bestimmte ZV-Gebühren angefallen sind oder nicht und wir werden von den GV vor die Tatsachen gestellt.
Wir haben auch nicht die Anweisung erteilt, den entwerteten Titel an den Schuldner auszuhändigen. Mir geht es hier nicht um den Streit oder so, sondern darum, dass ich einfach wissen möchte, was richtig ist. Die meisten Gerichtsvollzieher übersenden uns einfach die ganzen Unterlagen nach der ZV. Warum machen das manche GV anders, kann ich nicht einfach begreifen.
Ich würde ehrlich gesagt diese Kosten einfach dem GV in Rechnung stellen. Ich kann es zwar nicht mit einer Vorschrift belegen, aber ich gehe davon aus, dass er uns vor Aushändigung des Titels an den Gläubiger zumindest darüber unterrichten sollte, dann wär das nicht passiert.
Ernie, denkst du an eine bestimmte Norm dabei?
- mücki
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Du kannst die Kosten nicht dem GV in Rechnung stellen, wenn die Forderung nach seinen Unterlagen vollständig bezahlt wurde, gibt er den Titel an den Schuldner raus. In dem Augenblick, wo ein GVZ mit der ZV beauftragt wird, verzichtet der Gläubiger sozusagen auf das Recht, den Titel selbst zu entwerten.
Dumme Gedanken hat jeder, nur der Weise verschweigt sie. Wilhelm Busch
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§ 757 ZPO.
p.s. das mit dem entwerten ist eh eine sinnlose Übung
p.s. das mit dem entwerten ist eh eine sinnlose Übung
Zuletzt geändert von Davy Jones’ Locker am 25.05.2011, 13:40, insgesamt 1-mal geändert.
- mücki
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Schau mal in § 59 GVO
Rückgabe von Schriftstücken
1. Nach Abschluss des Verfahrens gibt der Gerichtsvollzieher die ihm überlassenen Schriftstücke an den Auftraggeber zurück, soweit sie nicht dem Schuldner auszuhändigen sind. Den Tag der Rückgabe vermerkt er in den Akten.
2. Der Schuldtitel ist zu den Sonderakten zu nehmen, wenn der Schuldner auf die Aushändigung verzichtet oder wenn sich mehrere Gesamtschuldner, von denen jeder einen Teil des Anspruchs des Gläubigers getilgt hat, über seinen Verbleib nicht einigen (vgl. § 106 Nr. 4 der Geschäftsanweisung); er bleibt von der Vernichtung ausgeschlossen.
Rückgabe von Schriftstücken
1. Nach Abschluss des Verfahrens gibt der Gerichtsvollzieher die ihm überlassenen Schriftstücke an den Auftraggeber zurück, soweit sie nicht dem Schuldner auszuhändigen sind. Den Tag der Rückgabe vermerkt er in den Akten.
2. Der Schuldtitel ist zu den Sonderakten zu nehmen, wenn der Schuldner auf die Aushändigung verzichtet oder wenn sich mehrere Gesamtschuldner, von denen jeder einen Teil des Anspruchs des Gläubigers getilgt hat, über seinen Verbleib nicht einigen (vgl. § 106 Nr. 4 der Geschäftsanweisung); er bleibt von der Vernichtung ausgeschlossen.
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