Die Titelbezeichnung ist nur bedingt falsch. Bei einer GmbH reicht auch die Angabe: vertr.d.d. Geschäftsführer, ohne dass man diesen namentlich benennt. Denn Geschäftsführer haften nicht mit ihrem privaten Vermögen und können jederzeit wechseln.
Soll der Titel denn gegen die GmbH oder gegen den Prokuristen selbst erwirkt werden, weil er z.B. private Rechnungen nicht bezahlt hat? Bisher liest sich das hier alles nur total wirr.
Vollstreckung bei Privatadresse von Prokurist einer GmbH ???
- Js123
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Der Titel liegt ja schon vor. Die Forderung sollte ursprünglich gegen die GmbH tituliert werden. Jetzt wird im Titel selbst neben der GmbH auch der Prokurist als gesetzl. vertr. GF bezeichnet.
Also verstehe ich jetzt richtig, dass ich prüfe wer der aktuelle GF ist und gegen den leite ich die ZV ein?
Also verstehe ich jetzt richtig, dass ich prüfe wer der aktuelle GF ist und gegen den leite ich die ZV ein?
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Nein. Die Zwangsvollstreckung wird gegen die GmbH eingeleitet, denn die ist Schuldnerin. Zuständig ist der Gerichtsvollzieher am im Handelsregister eingetragenen Sitz der Gesellschaft. Der Geschäftsführer ist völlig uninteressant für die Vollstreckung, außer dass er zur Abgabe der Vermögensauskunft verpflichtet ist und bei Nichtabgabe der Haftbefehl gegen ihn vollstreckt wird. Der Prokurist hat mit der Vollstreckung überhaupt nichts zu tun!
- Js123
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Vielen Dank für die Antworten.... noch mal kurz zur Klarstellung: wenn ich die ZV einleite und der aktuelle GF wird zum Termin zur Abgabe der VAK geladen, ist es also uninteressant für den Gerichtsvollzieher, ob jetzt der Name des GF neben der GmbH im Titel steht noch irgendein anderer Name?
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