Sicherungshypothek

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Emilia06
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#1

18.05.2011, 14:47

Hallo,
mein Chef hat mir eine ZV gegeben, hier soll ich Grundstücke versteigern lassen.
Das habe ich noch nie gemacht. Titel liegt vor, ich will nun eine Sicherungshypothek auf den Grundstücken eintragen lassen, Forderung beläuft sich auf ca. EUR 1.200,00 Grundstücke sind unbebaut, Wiese. Muss ich hier zunächst einen Grundbuchauszug anfordern. Und wie muss ich den Antrag stellen und wohin. Hinzu kommt noch, dass der Grundbesitz sich in Erbengemeinschaft befindet (Schuldner, gegen den ja der Titel vorliegt, und dann wohl noch seine Schwägerin oder so, die aber mit der ZV Sache unseres Mdt. nichts zu tun hat) Grundstücke sind jedoch wohl unbelastet.
Und wie kann ich dann hier vollstrecken, bekomme ich vom Gericht eine Urkunde, aus der ich dann mit dem Vollstreckungsbescheid zusammen das Grundstück versteigern lassen kann? Und was passiert dann mit dem Rest, Forderung beläuft sich ja nur auf EUR 1.200,00, Grundstück ist aber mehr wert.
So etwas alles habe ich noch nie beantragt und ich weiß auch gar nicht wie das geht.
Für jede Hilfe von Euch bedanke ich mich schon mal.

Viele Grüße
Emilia
:thx
Emilia06
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#2

18.05.2011, 14:49

Ach ja, und noch was vergessen, welche Gebühren fallen an, müssen GK eingezahlt werden und welche Zinsen werden berechnet, die aus dem VB oder welche?

Fragen über Fragen ....

Emilia
:thx
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mücki
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#3

18.05.2011, 15:04

Eigentlich ist das relativ unkompliziert:

Schreiben ans Grundbuchamt

Bezeichnung Grundbuch

In der Zwangsvollstreckungssache

a

gegen

b

überreichen wir namens und in Vollmacht des von uns vertretenen Gläubigers den Titel sowieso nebst aktueller Forderungsaufstellung und beantragen:

auf dem im Betreff bezeichneten ... Miteigentumsanteil des Schuldners zu Gunsten des Gläubigers verzinslich eine Zwangssicherungshypothekt einzutragen.

Achtung!
1. Mindestbetrag beachten: GW muss über € 750,00 liegen aber das ist ja bei euch der Fall
2. § 859 Abs. 2 ZPO beachten! Es kann nur der Anteil des Erbem am Nachlass als Ganzes und der Anspruch auf Auseinandersetzung gepfändet werden.

Um an das Geld zu kommen, müsst ihr entweder parallel oder nach Eintragung der Sicherung den Anspruch auf Teilung und Auseinandersetzung der Gemeinschaft pfänden, sonst könnt ihr nicht zwangsversteigern (Teilungsversteigerung)
Dumme Gedanken hat jeder, nur der Weise verschweigt sie. Wilhelm Busch
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mücki
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#4

18.05.2011, 15:08

Ach so, die Kosten sind nicht so hoch, ich glaube die berechnen sich nach dem GW, dürften aber in deinem Fall nicht mehr als 20 € sein.

Die Zwangssicherungshypothek wird vom Grundbuchamt mit dem Titel verbunden. Das Ganze bildet eine Urkunde bzw. Titel. Wenn ihr Glück habt, bieten die anderen Mitglieder der Erbengemeinschaft einen Erwerb an, sodass ihr euch die Kosten für ein Zwangsversteigerungsverfahren etc. sparen könnt. Ich würde daher nach erfolgter Eintragung der Sicherungshypothek den Schuldner nochmal anschreiben.
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Emilia06
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#5

18.05.2011, 15:50

Hallo Mücki,
das hört sich ja wirklich ganz einfach an.
Werde ich mal einem Chef so sagen.
Vielen Dank für die schnelle Hilfe.

Emilia
:thx
Emilia06
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#6

18.05.2011, 15:55

natürlich meinem Chef, nicht einem Chef, habe nur einen.
:thx
Jupp03/11

#7

18.05.2011, 16:30

Emilia06 hat geschrieben:natürlich meinem Chef, nicht einem Chef, habe nur einen.
Und dann kommt ein Dreizeiler vom Gericht zurück, hoffe für dich, dass dort nicht als Überschrift "Beschluss" steht. Und diesen Beschluss wird dir dein Chef dann links und rechts ...
Obwohl dieser es mit dem Knüppel verdient hat.
Emilia06
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#8

18.05.2011, 16:51

Jupo03

Hä ?
:thx
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#9

18.05.2011, 17:08

@Jupp: :zustimm
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mücki
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#10

18.05.2011, 17:23

:oops: Jupp hat recht, habe mich durch den § 859 ZPO irritieren lassen. Aber du kannst den Miterbenanteil eures Schuldners pfänden und diese Pfändung dann im GB eintragen lassen, ich glaube, das müsste dann Abt. II sein (bin nicht sicher). Drittschuldner sind dann die anderen "Mitglieder" der Erbengemeinschaft.
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