Grundbucheintragung in den 1. Rang

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Antworten
Nordlicht
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 12
Registriert: 21.07.2010, 11:37
Software: RA-Micro

#1

17.05.2011, 22:29

he ihr lieben,
habe wieder einmal ein für mich fast unlösbares problem:
habe nen vollstreckungsgtitel und soll in den 1. rang des grundbuches pfänden!? :(
die bank, welche den 1.rang besetzt, sollte zwischenzeitlich fast bedient sein. nunmehr möchte meine chefin, dass ich hier den platz mittels zv grundbucheintragung einnehme - wie soll ich es nur machen - ne einfache grundbucheintragung ist ja ok, aber dies
was mache ich mit der bank, die noch an erster stelle steht?
seid so lieb und gebt mir ein wenig hilfe - bis ende der woche soll die pfändung raus

ich danke schon mal im voraus :oops:
Benutzeravatar
Lovis
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 307
Registriert: 11.01.2011, 22:51
Beruf: Notargehilfin
Wohnort: Berlin

#2

18.05.2011, 06:08

Meint deine Chefin vielleicht die Abtretung der erstrangig eingetragenen Grundschuld nebst der Restforderung der Bank an den Gläubiger eures Titels? Oder den Rangrücktritt hinter eure Eintragung gegen Zahlung der Restforderung? Die Grundschuld ist ja noch nicht abgelöst und steht deshalb nicht dem Eigentümer zu.

2.
Ich habe dann doch mal gegoogelt und gefunden, dass - entgegen oben - auch zukünftige Eigentümergrundschulden gepfändet werden, allerdings nicht eingetragen werden können, solange die Grundschuld noch nicht auf den Eigentümer übergegangen ist. Man muss sich dann wohl um eine löschungsfähige Quittung der Gläubigerin des 1. Rangs kümmern.
Zahme Vögel singen von Freiheit, wilde Vögel fliegen
Nordlicht
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 12
Registriert: 21.07.2010, 11:37
Software: RA-Micro

#3

18.05.2011, 11:54

He Lovis, danke für die antwort!
die abtretung der erstrangig eingetragenen grundschuld nebst restforderung an den gläubiger hört sich doch gut an.
verstehe ich das richtig, sollte die erstrangige noch eine restforderung haben, muss die mein mandant zahlen um in den ersten rang zu kommen?
wenn ich dann diese art und weise tätigen soll - kannst du mir erklären, wie es machen soll? bei wem stelle ich welchen antrag und muss die erstrangige nicht auch davon bescheid bekommen - wie soll ich es machen?
hast du vielleicht ein muster für mich?

ich danke dir schon mal im voraus :roll: :roll:
Jupp03/11

#4

18.05.2011, 11:58

Vergiss die vorgenannte Geschichte, funktioniert nicht.

Gib mal unter Suchen die Begriffe Rückgewährsansprüche / Pfändung ein.
Benutzeravatar
Lovis
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 307
Registriert: 11.01.2011, 22:51
Beruf: Notargehilfin
Wohnort: Berlin

#5

18.05.2011, 13:33

Zöller ZPO § 857 Rn. 25 :
Die künftige Eigentümergs. kann durch Pfändungsbeschluss gepfändet werden; wirksam wird die Pfändung jedoch erst mit Briefübergabe bzw. Grundbucheintragung nach Enstehen des Eigentümerrechts. Dass der Eigentümer über eine künftige Eigentümergs. noch nicht verfügen kann, schließt den Erlass des Pfändungsbeschl. nicht aus (...).


Ich habe diesbez. keine :!: Erfahrung, würde aber sagen, dass man in eben diese Rückgewähransprüche der Eigentümer gegen die Bank pfändet. Schuldner: Eigentümer, Drittschuldner: Bank und dann mit dem Pfüb + Titel *was auch immer* dem Grundbuch anzeigen ... oder die Eintragung beantragen :?: (mit der ZV kenne ich mich nicht so gut aus).

Oder wie?
Zahme Vögel singen von Freiheit, wilde Vögel fliegen
Benutzeravatar
IceJade
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 10
Registriert: 24.06.2012, 16:19
Beruf: RA-Fachangestellte

#6

11.10.2012, 22:01

An sich ist das was Lovis sagt richtig, habe das auch sonst so gemacht. Pfüb Eigentümergrundschuld (ohne DRS!!! bei Buchhypothek), dann Grundbuch von Amts wegen berichtigen lassen. Sonst hat das Grundbuch das auch gemacht, da als Nachweis der Pfüb vorgelegt worden ist.
Aber leider habe ich dieses mal einen "schlechten" Rechtspfleger erwischt und der wollte den Pfüb nicht ohne einen DRS erlassen, so habe ich die Bank angegeben, so dass ich jetzt das Problem mit der Eintragung im Grundbuch habe. Die wollen erst nach Vorlage einer Abtretungserklärung der Bank den Pfüb eintragen, jetzt weiß ich natürlich auch nicht mehr weiter. Hat einer einen Rat??? :?:
Benutzeravatar
Loki
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 579
Registriert: 13.09.2010, 17:10
Beruf: ReFa
Software: Phantasy (DATEV)

#7

12.10.2012, 08:23

Bei der Pfändung der Eigentümergrundschuld ist der Schuldner der Drittschuldner.
Benutzeravatar
IceJade
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 10
Registriert: 24.06.2012, 16:19
Beruf: RA-Fachangestellte

#8

12.10.2012, 14:19

ja ich weiß, aber ich krieg jetzt den Pfüb nicht im Grundbuch vermerkt, das ist mein Problem, ich weiß zwar, dass der Pfüb als Nachweis für "Unrichtigkeit" des Grunbuches gilt, aber der Rechtspfleger will diesen nicht dort eintragen/vermerken, damit wir mit unserer Forderung dort auch bei der Zwangsversteigerung Berücksichtigung finden.
Jemand eine Idee was ich sonst noch machen kann?
Jupp03/11

#9

12.10.2012, 14:54

§ 830 Rd 3 ZPO Zöller
Benutzeravatar
IceJade
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 10
Registriert: 24.06.2012, 16:19
Beruf: RA-Fachangestellte

#10

12.10.2012, 15:55

Es gibt ja 2 Arten von Eintragungen im Grundbuch, 1. mit Brief und 2. ohne Brief, ich habe ja die ohne Brief gepfändet, da kann ich keinen Hypothekenbrief beim Grundbuchamt einreichen. Die Bank tritt auch den freigewordenen Betrag nicht an uns ab, so dass ich nichts außer dem Pfüb und Titel vorlegen kann. Der Pfüb reicht doch als Nachweis, dass das Grundbuch "unrichtig" ist, da hier auch nur die angebliche Eigentümergrundschuld gepfändet worden ist, oder bin ich im falschen Film (wie gesagt, hat sonst immer funktioniert)

:( :?: :?: :(
Antworten