Haftbefehl

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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pepe
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#1

13.05.2011, 10:25

Guten Morgen,

Wir haben gegen einen Schuldner per GV Vollstreckungsantrag/Antrag zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung beantragt. Schuldner ist zum Termin nicht erschienen. Wir beantragen und erhalten nun Haftbefehl.

Wenn ich den Haftbefehl nun vollstrecken will, stelle ich dann beim GV wieder einen Vollstreckungsantrag/Antrag zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung + Verhaftungsantrag? Oder macht es irgendwie Sinn nur einen Verhaftungsantrag zu stellen?

:thx
Ernie

#2

13.05.2011, 10:27

Du stellst, nachdem der Haftbefehl erlassen und Dir zugesandt wurde, einen Verhaftungsauftrag (manche machen auch einen Pfändungs- und Verhaftungsauftrag) zwecks Abnahme des Vermögensverzeichnisses.
aculita
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#3

13.05.2011, 10:44

Was bewirkt der Pfändungsauftrag iVm einem HB?

Ich glaube, ich bin gerade überfordert... :oops:
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H.Stummeyer
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#4

13.05.2011, 10:50

aculita hat geschrieben:Was bewirkt der Pfändungsauftrag iVm einem HB?
Das bewirkt, dass sich der Anwalt eine erneute Gebühr ansetzt, die aber vom GV abzusetzen ist.

Es kann nämlich für die Erteilung des Verhaftungsauftrages kein gesonderter Vergütungsanspruch zugebilligt werden, da dies durch die Gebühr des Offenbarungsverfahrens abgegolten ist (AG Hannover DGVZ 1982 Seite 173; Winterstein -Gerichtsvollzieherkostenrecht- Teil 3 RVG Seite 9 zu den §§ 15 bis 19)

Da meist keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Schuldner neues Vermögen erworben hat, sind die Kosten für einen neuen Sachpfändungsauftrag nicht notwendig.
(AG Hannover DGVZ 1982 173, LG Aschaffenburg, DGVZ 1983, 190, AG Koblenz, DGVZ 1984, 62, LG Paderborn, DGVZ 1984, 13 f, AG Recklunghausen, DGVZ 1979, 91, AG Lichtenfels, DGVZ 1980, LG Köln DGVZ 1984, 159, AG Büdingen DGVZ 1985, 78, LG. Kassel DGVZ 1985, 122)
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Carmenzita
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#5

13.05.2011, 11:02

@H.Stummeyer: gut gepostet!!!!!
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#6

13.05.2011, 11:19

:thx
aculita
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#7

13.05.2011, 11:36

H.Stummeyer hat geschrieben:Das bewirkt, dass sich der Anwalt eine erneute Gebühr ansetzt, die aber vom GV abzusetzen ist.
Bemerkt das aber der Gläubiger? Doch wohl eher weniger oder?
Er wird nur die ihm in RE gestellte Gebühr sowie den GVZ bezahlen... (und ist damit der Dumme?)
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