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Pfändung Zaunanlage

Verfasst: 10.05.2011, 10:55
von B.roeller
Unser Kunde hat eine Zaunanlage beim Schuldner montiert. Da der Schuldner keine Zahlung geleistet hat möchte unser Kunde die Zaunanlage wieder abmontieren und weiter verwerten. Ein Vollstreckungstitel liegt vor.

Ist dies überhaupt möglich?

Re: Pfändung Zaunanlage

Verfasst: 10.05.2011, 10:57
von Goldlöckchen
Wurde Eigentumsvorbehalt vereinbart?

Re: Pfändung Zaunanlage

Verfasst: 10.05.2011, 17:44
von VollStrecker
Worüber liegt ein Vollstreckungstitel vor? Über die Vollstreckung in Geld oder über die Herausgabe der Zaunanlage?

Re: Pfändung Zaunanlage

Verfasst: 11.05.2011, 08:35
von B.roeller
Es liegt ein Zahlungstitel vor.
Eigentumsvorbehalt liegt vor.

Re: Pfändung Zaunanlage

Verfasst: 11.05.2011, 17:43
von VollStrecker
Damit der Eigentümer vom Besitzer die Herausgabe verlangen kann, bräuchte er aber darüber auch einen Titel.

Re: Pfändung Zaunanlage

Verfasst: 11.05.2011, 17:59
von Goldlöckchen
VollStrecker hat geschrieben:Damit der Eigentümer vom Besitzer die Herausgabe verlangen kann, bräuchte er aber darüber auch einen Titel.
Das stimmt nicht.

Du kannst mit einem Zahltitel die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware pfänden lassen und die Übereignung beantragen. Habe ich letzte Woche erst mit zwei Maschinen gemacht. Am besten die Verwertung nach § 825 ZPO beantragen.

Re: Pfändung Zaunanlage

Verfasst: 11.05.2011, 19:15
von VollStrecker
Rapunzel hat geschrieben:
VollStrecker hat geschrieben:Damit der Eigentümer vom Besitzer die Herausgabe verlangen kann, bräuchte er aber darüber auch einen Titel.
Das stimmt nicht.

Du kannst mit einem Zahltitel die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware pfänden lassen und die Übereignung beantragen. Habe ich letzte Woche erst mit zwei Maschinen gemacht. Am besten die Verwertung nach § 825 ZPO beantragen.
Das war so ja auch nicht der Sachverhalt. Der Kunde selbst wollte die Zaunanlage abmontieren, und das geht nur mit einem Herausgabetitel. Klar ist, mit einem normalen Zahltitel kann man alles pfänden lassen, soweit zulässig.