Antrag gem. § 888 ZPO wegen Auskunftserteilung zum Zugewinn

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Sternchen29
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#1

02.05.2011, 11:52

Hallo!

Ich bräuchte mal Hilfe. Ich habe ein Teilanerkenntnisurteil vorliegen, in welchem die Antragsgegnerin verpflichtet wurde, Auskunft zum Zugewinn zu erteilen.

Muss ich nun einen Antrag nach § 888 ZPO stellen, um vollstrecken zu können? Hat evtl. jemand ein Muster für mich? Ich habe nur ein Muster, in welchem es um Auskunft zum Unterhalt geht.

Vielen Dank schon einmal!

LG Sternchen
Liebe Grüße
Sternchen29
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ellimorelli
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#2

02.05.2011, 12:14

vor diesem Antrag solltest du sie auffordern, die Auskunft unter Fristsetzung zu erteilen. Oder hast du das schon getan?
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Sternchen29
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#3

02.05.2011, 12:16

Ja, das habe ich schon gemacht. Direkt an die Prozessbevollmächtigten. Diese haben die Frist verstreichen lassen.
Liebe Grüße
Sternchen29
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ellimorelli
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#4

02.05.2011, 12:33

also den Muster-Antrag musst du noch anpassen.

Antrag nach § 888 ZPO

In der Zwangsvollstreckungssache

xxx
- Gläubigerin -

Prozessbevollmächtigte: xxx

gegen

xxx
- Schuldnerin -

Prozessbevollmächtigte: xxx

Aktenzeichen: xxx

sofern SL geleisetet werden muss: (wurde am xxx die Sicherheitsleistung gemäß Urteil des xxx vom xxx, Az.: xxx in Höhe von xxx € beim xxx hinterlegt.

Beweis: Hinterlegungsschein des xxx vom xxx
- Anlage 1 -

Wir beantragen daher namens und in Vollmacht der Gläubigerin,

zur Erzwingung der in dem (Bsp. Teil-Urteil) des xxxgerichts vom xxx, Aktenzeichen: xxx, der Schuldnerin z. Hd. ihrer Prozessbevollmächtigten am xxx zugestellt, erfolgten Verurteilung zur Auskunft (hier hab ich den Text aus dem Urteil verwendet), ein Zwangsgeld und – für den Fall, das dieses nicht beigetrieben werden kann – Zwangshaft gegen den Geschäftsführer der Schuldnerin festzusetzen.

Begründung:

1.
Es handelt sich um eine Verurteilung zur Auskunftserteilung. Diese Auskunft kann die Schuldnerin lediglich aufgrund ihres persönlichen Wissens erteilen, so dass eine unvertretbare Handlung vorliegt, die nach § 888 ZPO vollstreckt werden kann.

2.
Durch das im Antrag näher bezeichnete Urteil ist die Schuldnerin verurteilt worden, (hier wieder Text aus dem Urteil).

Beweis: Ausfertigung des (besp. Teil-Urteils) des xxxerichts xxx vom xxx, Az.: xxx
- Anlage 2 -

Mit Schreiben vom xxx wurde die Schuldnerin zur Auskunftserteilung bis zum xxx aufgefordert.

Beweis: Kopie des Schreibens der Prozessbevollmächtigten der Gläubigerin vom xxx
- Anlage 3 -

Bis zum heutigen Tag ist eine ordnungsgemäße Auskunftserteilung nicht erfolgt, und daher ist die Festsetzung des Zwangsgeldes, gegebenenfalls Zwangshaft, geboten.

Beglaubigte nebst einfacher Abschrift anbei.
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Sternchen29
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#5

02.05.2011, 15:40

Vielen Dank! Das probiere ich gleich einmal aus.
Liebe Grüße
Sternchen29
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sh161
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#6

16.03.2020, 09:59

Brauche ich dafür auch eine vollstreckbare Ausfertigung des - bei mir - (Teil-)VU? :kopfkratz Ich habe bislang nur eine beglaubigte Abschrift in der Akte.
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Feldhamster
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#7

16.03.2020, 10:53

ME ja - sonst kannst du nicht Titel, Klausel, Zustellung nachweisen.
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sh161
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#8

16.03.2020, 11:17

Aber die eigentliche ZV erfolgt doch aus der Zwangsgeldfestsetzung.
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Feldhamster
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#9

16.03.2020, 13:07

Aber der Antrag gem. § 888 ZPO ist bereits eine ZV-Maßnahme. Er löst ja auch eine 3309 VG aus.
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sh161
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#10

16.03.2020, 13:58

OK, dann werde ich mir mal eine vollstreckbare Ausfertigung besorgen. :)
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