Wegnahme Sparbücher

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Antworten
Alexandra1976
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 54
Registriert: 03.09.2010, 09:53
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte in Erwerbsminderungsrente
Software: RA-Micro
Wohnort: Frechen

#1

29.04.2011, 13:47

Hallo Ihr Lieben,

ich habe eine Kontenpfändung ausgebracht; Drittschuldnererklärung liegt vor. Darin wird angegeben, daß eine Sparurkunde mit Guthaben existiert. Allerdings wird keine Sparbuch-Nummer angegeben. Ich habe die Gerichtsvollzieherin daraufhin beauftragt, die sich aus dem Pfändungs- u. Überweisungsbeschluß ergebenden Unterlagen, wie Sparbücher, Sparurkunden (wie aus der Drittschuldnererklärung ersichtlich) sowie weitere Wertpapiere betreffend die Bankverbindung bei der xyz-Bank dem Schuldner wegzunehmen und an den Gläubigervertreter herauszugeben.

GV teilt zu meinem Auftrag popelig mit, daß diesem derzeit nicht entsprochen werden kann. Der Wegnahmeantrag sei zu konkretisieren, pauschale Wegnahme aller Urkunden könne nicht beantragt werden.

Die Drittschuldnerin stellt sich auf den Standpunkt, sie dürfe die Sparbuch-Nummer etc. nicht mitteilen. Datenschutz blablabla ...

Und nu???? Soll ich jetzt etwa zuerst noch Ergänzung der EV beantragen, aufgrund derer ich die Kontenpfändung betrieben habe?
Benutzeravatar
Loki
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 579
Registriert: 13.09.2010, 17:10
Beruf: ReFa
Software: Phantasy (DATEV)

#2

02.05.2011, 11:08

Alexandra1976 hat geschrieben:Und nu???? Soll ich jetzt etwa zuerst noch Ergänzung der EV beantragen, aufgrund derer ich die Kontenpfändung betrieben habe?
Es wird dir leider nichs anderes übrig bleiben.
Zuletzt geändert von Loki am 02.05.2011, 13:31, insgesamt 1-mal geändert.
aculita
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 869
Registriert: 01.10.2009, 10:28
Software: Andere
Wohnort: mitten in SAnh links, 3. Stadt von oben, 4. Tür rechts

#3

02.05.2011, 13:15

Alexandra1976 hat geschrieben:Der Wegnahmeantrag sei zu konkretisieren, pauschale Wegnahme aller Urkunden könne nicht beantragt werden.
Warum eigentlich nicht?
Im ZV-Auftrag sagt man doch auch, daß der GVZ, wenn er
"bei dem Pfändungsversuch Papiere auffindet, die das Bestehen einer Forderung beweisen, ohne Träger des Rechts zu sein (Sparkassenbücher, Depotscheine, ...), diese vorläufig in Besitz nehmen soll und dies unverzüglich unter Bezeichnung der Forderung mitteilen soll"

Was ist jetzt anders?
Das Leben ist kurz, brutal, einsam, erschreckend, voller Schicksalsschläge... und dann stirbt man auch noch! Woody Allen

In dieser Welt voller Barbaren ist die Liebenswürdigkeit eine hilfreiche Ausnahme. Woody Allen

Es ist nicht Deine Schuld, daß die Welt ist, wie sie ist. Es wär' nur Deine Schuld, wenn sie so bleibt! Die Ärzte
Alexandra1976
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 54
Registriert: 03.09.2010, 09:53
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte in Erwerbsminderungsrente
Software: RA-Micro
Wohnort: Frechen

#4

02.05.2011, 13:52

der ZV-Auftrag hinsichtlich der Wegnahme wurde wie folgt formuliert:

"werden Sie beauftragt, die sich aus dem Pfändungs- u. Überweisungsbeschluß des AG xyz, Az. .., vom ... ergebenden Unterlagen, wie z.B. Sparbücher, Sparurkunden (s. auch beigefügte Drittschuldnererklärung vom ...), weitere Wertpapiere etc. betreffend die Bankverbindung bei der xyz-Bank dem Schuldner wegzunehmen und an den Gläubiger zu übergeben."

Mehr hätte dazu auch nicht geschrieben werden können, da DS sich ja weigert, die Sparkonto-Nummer mitzuteilen :evil:

Ich hab jetzt GV angeschrieben und beauftragt, den Schuldner das Vermögensverzeichnis ergänzen zu lassen und diesem sodann das Sparbuch bzw. die Sparurkunde wegzunehmen. Mal gucken, was GV jetzt wieder zu stänkern hat ...
Antworten