Wann kann nach Sicherheitsleistung vollstreckt werden?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Bibi
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#1

14.04.2011, 13:47

Hallo Ihr Lieben,

ich brauche Eure Hilfe zu folgender Frage (habe hier bisher noch keine Antwort gefunden):

Unsere Mandantin wird eine Sicherheit leisten, damit die ZV eingeleitet werden kann (Kontopfändung). Ich habe jetzt gelesen, dass ich den quittierten Hinterlegungsschein der Gegenseite zustellen muss. Nun meine Frage:

1. Reicht die Zustellung von RA zu RA oder muss das durch den GV erfolgen?
2. Ist eine bestimmte Frist einzuhalten zwischen Zustellung des Hinterlegungsscheins an den Schuldner und Einleitung der ZV?

Ich danke Euch schon mal im voraus für Eure Hilfe.
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Randfichte72
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#2

14.04.2011, 13:52

Ich kenne das so, dass beim Hinterlegen schon eine Kopie des Hinterlegungsscheins an den gegnerischen RA geschickt wird. Wird dann vollstreckt, haben wir dem Urteil entsprechend die Unterlagen beigefügt.
sansibar
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#3

14.04.2011, 14:13

Du kannst an den Schuldner oder seinen RA zustellen und m.M.n. gibt es keine Wartefrist für die Vollstreckung.
Grüße - sansibar
DARKNESS IS A STATE OF MIND
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Bibi
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#4

14.04.2011, 14:43

:thx für die schnellen Antworten
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Feddi
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#5

12.10.2011, 10:59

Hallo!

Ich schließe mich hier gleich einmal mit meiner Frage an, wenn das okay ist:

Ich habe beim AG eine Sicherheitsleistung hinterlegt und mit den Hinterlegungsschein einen PfÜb beantragt. Habe die Unterlagen zurückerhalten mit dem vermerk, dass der Pfändungsbeschluss ergeht, nicht aber der Überweisungsbeschluss, weil der Hinterlegungsschein der Gegenseite erst zugestellt werden muss und dann die 14-tägige-Frist vergehen muss.

Schicke ich den GV mit dem Hinterlegungsschein jetzt zum RA der Gegenseite? Reicht es, wenn ich eine Kopie vom Hinterlegungsschein mache? Da ich den Schein bloß in einer Ausfertigung quasi bekommen habe gehe ich nicht davon aus, dass mir das AG eine beglaubigte Abschrift vom Hinterlegungsschein ausstellen muss!?

Wäre nett, wenn mir jemand genau erklären könnte, was von mir genau zu veranlassen ist!

Bin ein bisschen in der Klemme, weil der Mandant langsam auf gepfändetes Geld wartet :0(

Liebe Grüße und vielen Dank im Voraus

Feddi
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#6

12.10.2011, 13:43

DU kannst dem RA der Gegenseite eine von deinem RA beglaubigte Kopie des Scheins mit EB zustellen. Aber ich verstehe das mit der Wartefrist nicht.... Hat das AG einen § dazu geschrieben?
Grüße - sansibar
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Ernie

#7

12.10.2011, 13:53

§§ 750 III, 751 ZPO
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#8

12.10.2011, 14:48

§ 798 ZPO, aber ich habe gerade gemerkt, dass ich das falsch gelesen habe :0)
Also sobald der RA der Gegenseite das EB zurückgeschickt hat, kann es losgehen, ja!?
Dann hoffe ich mal, dass der RA der Gegenseite das nicht verzögert...

Vielen Dank für die Mühe!!!!!!!!!!!!!!!!!!!

LG und eine schöne Restwoche

Feddi
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