Pfändung Miete

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Flora
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#1

07.04.2011, 10:11

Hallo!

Ich habe bei den Mietern meines Schuldners die Miete gepfändet. Frage: Müssen die Mieter mir die komplette Miete, d.h. die Warm-Miete überweisen, oder nur die Kaltmiete?

Flora
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LuzZi
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#2

07.04.2011, 10:14

Ich glaube, die Kaltmiete, da die Kosten für Heizung pp. ja abgeführt werden. ABER, ganz sicher bin ich mir da nicht.
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
sansibar
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#3

07.04.2011, 10:15

Die Nebenkosten dienen ja dem Erhalt der Bewohnbarkeit - Heizung, Wasser etc. - und stehen nicht dem Vermieter als "Einkommen" zu. Deshalb wird wohl nur die Kaltmiete gepfändet sein.
Grüße - sansibar
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Flora
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#4

07.04.2011, 10:19

Vielen Dank!!!
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Geniesserin
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#5

07.04.2011, 12:54

Kommt auch etwas auf die durch euch geltend gemachte Forderung an.
Wenn ihr z.B. die Wasserwerke vertretet und die Forderungen aus nicht abgeführten Nebenkosten haben, können auch diese mitgepfändet werden. Das sollte dann aber schon mit im Beschluss stehen damit es hinterher nicht zu Schwierigkeiten kommt.
Oder ihr wollt wegen fehlenden Hausgeldes pfänden, auch dann können Nebenkosten mitgepfändet werden. (Haben wir zumindest schon durchbekommen.)
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#6

07.04.2011, 14:07

@Geniesserin:

Das ist ja interessant. Bei uns geht es nämlich um nicht gezahlte Hausgelder!

Muß ich das vorher im Pfüb irgendwie genau benennen?
Kann ich dann den Mietern sagen, sie sollen die komplette Miete an uns überweisen? (Die Mieter haben ja meist keine Ahnung und sind froh, wenn man ihnen sagt, was sie tun sollen!)
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Geniesserin
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#7

07.04.2011, 15:04

Ich habe mal etwas gekramt und folgenden Antrag gefunden:
  • aus Mietvertrag über die Wohnung auf Zahlung von rückständiger, fälliger und künftig fällig werdender Kaltmiete zzgl. 50 % der Nebenkostenvorauszahlung einschließlich etwaiger künftig fällig werdender Ansprüche aus dem gleichen Rechts-grund hiermit gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen. Der Drittschuldner darf, soweit die Forderung gepfändet ist, an den Schuldner nicht mehr leisten. Der Schuldner darf insoweit über die Forderung nicht verfügen, insbesondere sie nicht einziehen. Der Drittschuldner hat die gepfändete Forderung an den Gläubiger zu leisten.

    Begründung:
    Die Forderung der Gläubigerin auf Zahlung des Hausgeldes beinhaltet zu mindestens 50 % Nebenkosten, die die Drittschuldnerin durch die Vorauszahlungen an den Schuldner leistet und dieser nicht an die Gläubiger weiterleitet.
    Dazu gehören u.a. (Ab-)Wasser, Müllgebühren, Allgemeinstrom, Haftpflichtversiche-rung, Kabelanschluss usw. einschließlich etwaiger künftig fällig werdender Ansprüche aus dem gleichen Rechtsgrund hiermit gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen. Der Drittschuldner darf, soweit die Forderung gepfändet ist, an den Schuldner nicht mehr leisten. Der Schuldner darf insoweit über die Forderung nicht verfügen, insbesondere sie nicht einziehen. Der Drittschuldner hat die gepfändete Forderung an den Gläubiger zu leisten.
Der war natürlich individuell für unseren Fall und ist ggf. noch abzuändern. Ist vom Gericht so erlassen worden.
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#8

07.04.2011, 16:13

@ Geniesserin:

ganz lieben Dank!!
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