Mein erster Haftbefehl

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Saskia_Alice
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#1

31.03.2011, 12:48

Hallo Ihr Lieben,
ich habe hier mal wieder eine Frage, die den ein oder anderen von Euch zum Schmunzeln bringen wird, aber es nützt ja nichts:

Ich habe in einer Sache nun einen Haftbefehl vorliegen, weil der Schuldner trotz mehrfacher Ladung nicht zum EV-Termin gekommen ist.
Muss ich diesen Haftbefehl nun wieder an den Gerichtsvollzieher weiterleiten mit dem Auftrag die Verhaftung durchzuführen oder hat der Gerichtsvollzieher (weil er hat das ja auch dem Richter zur ENtscheidung vorgelegt) bereits eine Ausfertigung erhalten und das läuft nun automatisch?
Ich weiß, die Frage ist banal, aber ich will hier nichts falsch machen und habe schlicht und ergreifend keine Ahnung.

Danke für Eure Antworten.
LG
schmitzhl
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#2

31.03.2011, 12:52

ja, du musst den haftbefehl weiterleiten an den GV, so machen wir das auf jeden fall immer ;)
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Simba84
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#3

31.03.2011, 12:53

Soweit ich weiss, musst du nun einen Antrag auf Vollstreckung des Haftbefehls stellen.
Randfichte72
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#4

31.03.2011, 14:04

Falls Du mit einem Anwaltsprogramm arbeitest, gibt es dort unter den Standardschreiben einen entsprechenden Verhaftungsauftrag. Aktuelle Forderungsaufstellung beifügen, ZV-Unterlagen beifügen und fertig. Wenn Du das nicht hast, dann einfach die Ausfertigung des Haftbefehls an den GVZ schicken mit dem Antrag, den Schuldner zu verhaften und zur Abgabe der EV vorzuführen. Forderungsaufstellung anbei und ZV-Unterlagen. Gebühren bekommst Du hierfür nicht noch einmal, weil der Verhaftungsauftrag mit zum EV-Verfahren gehört (der Antrag auf EV ist noch nicht abgeschlossen, da der Schuldner ja noch nicht abgegeben hat). Es handelt sich insoweit um eine Vollstreckungsmaßnahme).
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Pepsi
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#5

03.04.2011, 18:42

sie hat ja RA-Micro, dort gibt es unter sonstiges glaube ich einen Verhaftungsauftrag

Ansonsten kann ich dir noch sagen, das manche GV den HB so beantragen, dass sie den gleich direkt zurück bekommen, dann bekommst du gar keine Zwischennachricht. Ansonsten ist das wichtige die Ausfertigung des HB in rot
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#6

03.04.2011, 19:14

@Pepsi: Bei uns sind sie nicht mehr rot.

Wenn Du vom Vollstreckungsgericht eine Ausfertigung des Haftbefehls erhalten hast, dann ist die für den GV. Wenn Du keine erhalten hast, dann ist sie dem GV wohl direkt zugegangen.
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#7

18.04.2011, 22:03

Fallen eigentlich außer den GV-Gebühren noch irgendwelche Kosten an, wenn man den GV mit dem Haftbefehl losschickt?
Sonnenkind
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#8

19.04.2011, 12:24

Nein, denn es ist ja die Fortführung des Verfahrens der eidesstattlichen Versicherung. Hierfür bekommst du ja die 0,3 Gebühr. Für den Verhaftungsauftrag werden keine weiteren Kosten berechnet.
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#9

20.04.2011, 05:43

Hallo Sonnenkind,

danke für die Antwort, aber das meinte ich jetzt nicht. Ich meinte, ob es sonst noch Gebühren oder Kosten gibt, außer unseren RA-Gebühren.
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#10

20.04.2011, 09:34

Meinst du, ob seitens des Gerichtes Kosten anfallen? Ich habe hier noch nie eine Rechnung erhalten. Nur eben nochmal die Kosten des GVZ. Mehr nicht.
Warst du eigentlich schon im Büro, als du deinen Beitrag geschrieben hast? :shock: Ich hoffe doch nicht.
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