Arrestverfahren / Hauptverfahren

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Antworten
Nicy A.
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 19
Registriert: 06.11.2009, 14:21
Wohnort: Roitzsch

#1

31.03.2011, 11:37

Hallo alle zusammen,

hab folgendes Anliegen:

Wir haben einen Arrestbeschluss erwirkt. Mit diesem Arrestbeschluss haben wir gleichzeitig gegen die Antragsgegnerin vollstreckt und die Vollziehung des Arrestest in Geldvermögen vollzogen. Gegen den Arrestbeschluss hat dann die Antragsgegnerin Widerspruch eingelegt. Es ist zur Hauptsache gekommen und es fand ein Termin statt. Im Termin hat man sich geeinigt. Die Kosten des Vergleiches werden gegeneinander aufgehoben, die Kosten des Verahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Meine Frage:

Was würdet ihr hier abrechnen? 2x die Verfahrensgebühr (Arrestverfahren - Hauptverfahren)? Anrechnung? Was ist mit der Vollstreckung - kann ich die Kosten mit in den KFA mit rein nehmen?

Bitte meldet euch und helft mir. Danke euch schon mal im Voraus...
Benutzeravatar
sunshine24
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 3858
Registriert: 08.06.2007, 11:33
Beruf: Rechtsfachwirtin, Rechtsreferentin
Software: Phantasy (DATEV)
Wohnort: Baden-Württemberg

#2

31.03.2011, 19:26

Was würdet ihr hier abrechnen? 2x die Verfahrensgebühr (Arrestverfahren - Hauptverfahren)? Anrechnung?
Gemäß § 17 Nr. 4a RVG sind das Hauptsacheverfahren und das Arrestverfahren verschiedene Angelegenheit, somit müsstest du m. E. für jedes Verfahren gesondert die VG bekommen. Dass eine Anrechnung vorgenommen werden muss, hab ich jetzt nirgends gefunden, allerdings schließe ich das jetzt nicht 100 %ig aus. Und Terminsgebühr nicht vergessen :wink:
Ich wollte mich wirklich benehmen, aber es gab so viele andere Optionen!
Antworten