Sicherheitsleistung bei Hinterlegungsstelle zurückholen

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Maya82
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#1

30.03.2011, 16:38

Ich bräuchte dringend Hilfe, hatte schon einmal deswegen geschrieben aber ich komme nicht weiter.

Soll einen Antrag auf Auszahlung bei der Hinterlegungsstelle beantragen. Habe mir schon bei der Bank die Bestätigung geholt dass Pfändung aufgehoben wurde, dann muss ich wohl den rechtskräftigen Vergleich beifügen (Original) und ich muss eine Erklärung abgeben, wonach aus dem vorläufig vollstreckbaren Urteil nicht mehr vollstreckt wird. Ich habe wirklich keine Ahnung und Hilfe bekomme ich auch nicht unbedingt. Ich weiß nicht wie der Antrag auszusehen hat. Kann mir einer helfen wie in etwa formuliert werden muss. Lieben Dank im Voraus
Skadi3
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#2

30.03.2011, 17:04

Hallo,

also ich habe das auch noch nicht so oft gemacht..

Aber du musst in jedem Fall ganz normal beantragen, dass der zu dem Aktenzeichen XY hinterlegte Geldbetrag ausgezahlt wird. Dann hab ich den Vergleich im Original übersandt mit der Bitte um Rückgabe. Weiterhin hat das Gericht von uns gefordert, dass wir beim Gläubiger um eine Erklärung bitten, dass der Hinterlegungsbetrag ausgezahlt werden darf und eine Originalvollmacht wollte das Gericht. Weil der Geldbetrag auf unser Anderkonto fließen sollte.

Das sollte es sein. Der Antrag an sich ist ja nur ein Dreizeiler.. in etwa so:

"in obiger Angelegenheit beantragen wir namens und in Vollmacht des Hinterlegers, ......., höflich,

den am .....zum obigen Aktenzeichen hinterlegten Geldbetrag in Höhe von ....€ auf unser Anderkonto bei der.....auszukehren.

Der zur oben genannten Geschäftsnummer geführte Rechtsstreit ist zwischenzeitlich durch einen Vergleich beendet worden. Wir überreichen zur Glaubhaftmachung die Ausfertigung des Vergleichs mit der freundlichen Bitte um Kenntnisnahme und Rückgabe sowie eine auf uns lautende Originalvollmacht und eine Freigabeerklärung des Gläubigers im Original. Weiterhin verweisen wir auf die zum obigen Aktenzeichen geführte Gerichtsakte."


Hoffe ich konnte Dir ein bissl helfen..

LG
Maya82
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#3

30.03.2011, 20:04

Vielen lieben Dank für deine Hilfe, leider gibt es immer mal wieder welche die sich lustig machen und denken alle müssen alles können! Sehr lieb von dir
Skadi3
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#4

31.03.2011, 08:06

Kein Problem.. 8) man kann nicht alles können und wissen.. dafür gibt es dieses Forum.. es gibt immer wieder Sachen, die man noch nie gemacht hat und bei denen man dann mal einen guten Rat braucht..

LG Skadi
Ernie

#5

31.03.2011, 09:18

Skadi3 hat geschrieben:hinterlegten Geldbetrag in Höhe von ....€ auszukehren.
Der hinterlegte Betrag wird verzinst, also sollte ein Hinweis auf den Zinsbetrag ebenfalls aufgenommen werden!
Maya82
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#6

01.04.2011, 12:57

Hallo ihr Lieben, habe den Antrag soweit vorbereitet aber habe noch eine kleine Frage. Uns wurde von der Hinterlegungsstelle mitgeteilt, dass sie eine Erklärung brauchen, wonach aus dem vorl. vollstreckb. Urteil nicht mehr vollstreckt werde. Wer macht diese Erklärung und wie hat die denn auszuschauen. Stehe grade auf dem Schlauch! Vielen Dank :)
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Soenny
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#7

01.04.2011, 13:13

Maya82 hat geschrieben:Vielen lieben Dank für deine Hilfe, leider gibt es immer mal wieder welche die sich lustig machen und denken alle müssen alles können! Sehr lieb von dir
Der Satz ist mutig ;)

Ich finde jetzt nicht, daß sich in dem Thread

http://www.foreno.de/viewtopic.php?f=41 ... 3&start=10" target="blank

jemand lustig gemacht hat. Da hättest du auch weiterschreiben können und nicht ein neues Thema öffnen müssen ;)
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#8

01.04.2011, 13:30

Maya82 hat geschrieben:Hallo ihr Lieben, habe den Antrag soweit vorbereitet aber habe noch eine kleine Frage. Uns wurde von der Hinterlegungsstelle mitgeteilt, dass sie eine Erklärung brauchen, wonach aus dem vorl. vollstreckb. Urteil nicht mehr vollstreckt werde. Wer macht diese Erklärung und wie hat die denn auszuschauen. Stehe grade auf dem Schlauch! Vielen Dank :)
1. Der Gläubiger
2. Erklären wir hiermit, dass aus dem Urteil vom ...., AZ: .... keine Vollstreckung erfolgen wird.
Liebe Grüße
Autotextkönigin - Wer den gleichen Text zweimal schreibt kennt die F3-Taste noch nicht
Maya82
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#9

01.04.2011, 14:35

Aus eigener Erfahrung und von Freundinnen weiß ich dass schon blöde Kommentare kamen glaub mir. Schade deswegen aber naja was solls
Maya82
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#10

04.04.2011, 10:40

Hallo wie in etwa muss die Erklärung aussehen, die der Gläubiger abgeben muss, dass der Hinterlegungsbetrag ausgezahlt werden darf? Hatte jmd. schon so etwas?
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