erneute Abgabe der eV

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
silvester
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#11

01.04.2011, 13:10

Ein Selbstständiger Gewerbetreibender ist zur erneuten Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 903 ZPO innerhalb der Dreijahresfrist nur dann verpflichtet, wenn er sein Gewerbe aufgegeben oder verändert hat.
Die Verpflichtung ist allein auf Grund seiner selbstständigen Tätigkeit ohne Hinzutreten besonderer Umstände vor Ablauf des 3-Jahres-Zeitraums nicht gegeben.
Die Glaubhaftmachung der Voraussetzungen kann nicht durch den allgemeinen Hinweis ersetzt werden, ein selbstständig tätiger Schuldner müsse nach knapp einem Jahr neues Vermögen erworben haben. Allein die Tatsache, dass der Schuldner nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung seine selbstständige Tätigkeit fortsetzt, reicht zur Glaubhaftmachung, dass der Schuldner neues Vermögen erworben hat und deshalb zur wiederholten Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verpflichtet ist, nicht aus.
Selbst der eigene Hinweis des Schuldners, dass er in absehbarer Zeit mit einer Verbesserung seiner wirtschaftliche Lage Rechne, lässt ebenfalls kei Rückschlüsse auf eine konkreten Vermögenserwerb zu.
Ein Selbständiger ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die eidesstattliche Versicherung vor Ablauf der gesetzlichen Frist des § 903 ZPO erneut abzugeben.
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Loki
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#12

01.04.2011, 13:30

Loki hat geschrieben:Unser Schuldner ist lt. eV-Prot aus Mitte 2010 arbeitslos. Auf einer Community-Seite im Internet gibt er sich jetzt als "im Berufsleben" an. Reicht das für die neue eV nach 903?
1. Hat hierzu jemand eine Meinung?

2. Anderer Fall, gleiches Problem: Die Mutter des Schuldners hat mir telefonisch gesagt, wo der Schuldner jetzt arbeitet. Reicht die telefonische Mitteilung für § 903?
silvester
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#13

04.04.2011, 06:53

1. reicht nicht aus
2. dürfte ausreichend sein.
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Loki
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#14

04.04.2011, 15:07

:thx , silvester!
aculita
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#15

07.04.2011, 09:27

silvester hat geschrieben:Ein Selbstständiger Gewerbetreibender ist zur erneuten Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 903 ZPO innerhalb der Dreijahresfrist nur dann verpflichtet, wenn er sein Gewerbe aufgegeben oder verändert hat.
Die Verpflichtung ist allein auf Grund seiner selbstständigen Tätigkeit ohne Hinzutreten besonderer Umstände vor Ablauf des 3-Jahres-Zeitraums nicht gegeben.
Die Glaubhaftmachung der Voraussetzungen kann nicht durch den allgemeinen Hinweis ersetzt werden, ein selbstständig tätiger Schuldner müsse nach knapp einem Jahr neues Vermögen erworben haben. Allein die Tatsache, dass der Schuldner nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung seine selbstständige Tätigkeit fortsetzt, reicht zur Glaubhaftmachung, dass der Schuldner neues Vermögen erworben hat und deshalb zur wiederholten Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verpflichtet ist, nicht aus.
Selbst der eigene Hinweis des Schuldners, dass er in absehbarer Zeit mit einer Verbesserung seiner wirtschaftliche Lage Rechne, lässt ebenfalls kei Rückschlüsse auf eine konkreten Vermögenserwerb zu.
Ein Selbständiger ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die eidesstattliche Versicherung vor Ablauf der gesetzlichen Frist des § 903 ZPO erneut abzugeben.
Liegt vielleicht immer an der Argumentation und dem Richter... und am Gewerbe, das der Schuldner betreibt.
Das Leben ist kurz, brutal, einsam, erschreckend, voller Schicksalsschläge... und dann stirbt man auch noch! Woody Allen

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#16

07.04.2011, 09:41

Nina: Bei Selbstständigen kriegt man die neue EV schon nach einem Jahr.
Loki: Ich fürchte, das reicht nicht.
Grüße - sansibar
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#17

28.07.2011, 08:58

ich habe einen ähnlichen fall.

Schuldner war vor 2 Jahren als Gegner in einer anderen Akte. Damals gab er die EV ab und gab an, arbeitslos zu sein.
Nun vertreten wir den neuen Vermieter. Der Schuldner zahlt keine Miete mehr. Der neue Vermieter sagt, der Schulder hat Arbeit. Einen Nachweis haben wir nicht. Reicht das für die erneute Abgabe der EV? Falls ja, wie mache ich das glaubhaft? -> Zeuge anbieten?
silvester
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#18

28.07.2011, 09:20

Für eine Glaubhaftmachung könnte es reichen. Ich nehme mal an, daß der Vermieter bei Abschluß des Mietvertrages sich danach erkundigt hat.
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