Hallo alle zusammen,
ich habe ein Vermögensverzeichnis von einem Schuldner aus dem Jahr 2009. In diesem gibt der Schuldner an, er sei arbeitslos. Nach langem suchen im Internet usw. haben wir herausgefunden, dass er kurz vorher eine Firma hatte, diese jedoch jetzt das Insolvenzverfahren laufen hat.
Nach neuem suchen ist dieser auf diversen Internetplattformen und gibt dort an, er sei selbständig als Mediengestalter tätig.
Würden diese Aussagen ausreichen um die eV erneut abzugeben?
LG Nina
erneute Abgabe der eV
- Rhian
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Na dann mal los! Antrag auf erneute Abgabe nach § 903 ZPO, diverse Dinge ausdrucken und beifügen.
"Den guten Lotsen erkennt man an der ruhigen Hand und nicht an der lautesten Stimme." (H.-D. Genscher)
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Also dem stimm ich nur zu!
Viel Glück dabei
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Alles können, aber leider nicht zaubern
Macht der Gläubiger glaubhaft, dass der Schuldner eie Mietwohnung bezogen hat, kann es nach den Umständen des Einzelfalles hinreichend wahrscheinlich sein, dass eine Mietkaution an den Vermieter geleistet worden ist. Im Hinblick auf den zukünftigen Anspruch auf Rückzahlung dieser Kaution kann damit der Erwerb neuen Vermögens i.S.d. § 903 ZPO glaubhaft gemacht sein, weshalb der Schuldner zur Abgabe einer nochmaligen eidesstattlichen Versicherung verpflichtet ist (LG Kassel, 3 T 309/2004, vom 22.09.2004 = JurBüro 2005, 101).
- Rhian
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Ich muss hier noch mal nachhaken:_Nina_ hat geschrieben:..... haben wir herausgefunden, dass er kurz vorher eine Firma hatte, diese jedoch jetzt das Insolvenzverfahren laufen hat.
War es denn eine Einzelfirma, so dass das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners "gelaufen" ist oder war es eine GmbH oder ähnliches, deren Gesellschafter der Schuldner war? Es könnte sein, dass - wenn er eine Einzelfirma hatte - sich das Insolvenzverfahren noch im Abschnitt des Restschuldbefreiungsverfahrens befindet.
Vielleicht kannst du noch mal näher definieren, was "die Firma hat ein Insolvenzverfahren laufen" bedeutet.
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- Loki
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Ich hänge mich mal mit ran.
Unser Schuldner ist lt. eV-Prot aus Mitte 2010 arbeitslos. Auf einer Community-Seite im Internet gibt er sich jetzt als "im Berufsleben" an. Reicht das für die neue eV nach 903?
Unser Schuldner ist lt. eV-Prot aus Mitte 2010 arbeitslos. Auf einer Community-Seite im Internet gibt er sich jetzt als "im Berufsleben" an. Reicht das für die neue eV nach 903?
Wie ist das eigentlich bei Freiberuflern?
Habe in einer anderen Sache einen Schuldner der in der eV angibt, Freiberufler zu sein und derzeit 1 Auftrag hat. Wie siehts aber mit zukünftigen Aufträgen aus? Wie bekomme ich raus, ob er weitere Aufträge bekommt von anderen Firmen? Ist er verpflichtet, die eV diesbezüglich regelmäßig nachzubessern?
Habe in einer anderen Sache einen Schuldner der in der eV angibt, Freiberufler zu sein und derzeit 1 Auftrag hat. Wie siehts aber mit zukünftigen Aufträgen aus? Wie bekomme ich raus, ob er weitere Aufträge bekommt von anderen Firmen? Ist er verpflichtet, die eV diesbezüglich regelmäßig nachzubessern?
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Hatten wir schon mal mit einem schönen Beitrag von Jupp unter der Überschrift "Ausreichend für eV nach § 903 ZPO?"_Nina_ hat geschrieben:Wie ist das eigentlich bei Freiberuflern?
Habe in einer anderen Sache einen Schuldner der in der eV angibt, Freiberufler zu sein und derzeit 1 Auftrag hat. Wie siehts aber mit zukünftigen Aufträgen aus? Wie bekomme ich raus, ob er weitere Aufträge bekommt von anderen Firmen? Ist er verpflichtet, die eV diesbezüglich regelmäßig nachzubessern?
Jupp03 hat geschrieben:... wonach einem Beschluß des LG Heilbronn ´vom 08.12.1999 wird die Frage der erneuten Abgabe der Vermögensversicherung nach einem Zeitraum von 21 Monaten bejaht. Bei Selbständigen ist nach einem gewissen Fristablauf nach der allgemeinen Lebenserfahrung zu vermuten, daß ein Vermögenserwerb stattgefunden hat...
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In dieser Welt voller Barbaren ist die Liebenswürdigkeit eine hilfreiche Ausnahme. Woody Allen
Es ist nicht Deine Schuld, daß die Welt ist, wie sie ist. Es wär' nur Deine Schuld, wenn sie so bleibt! Die Ärzte
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