Zv - einstweilige Anordnung - Zustellung - FamFG

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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claudiwitten
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#1

25.03.2011, 16:33

Hallo Ihr Lieben,

bitte bitte helft mir.

Zum Sachverhalt:
Es geht um Trennungs- und Kindesunterhalt. Es handelt sich NICHT um eine Scheidungsverbundsache !!
Die Gegenseite hat gegen unseren Mandanten eine einstweilige Anordung (!) erwirkt. Er soll TU und KU zahlen. Der BESCHLUSS ist vom 08.10.2010 und eine Ausfertigung hiervon wurde uns am 15.10.2010 zugestellt.

Dann gab es noch eine Beschlusskorrektur und eine Ausfertigung wurde uns erneut am 08.11.2010 durch das Gericht zugestellt. Beide Male mit gerichtlichem Empfangsbekenntnis.

Meine Chefin hat beantragt, dass der Gegenseite eine Frist gesetzt wird für die Beantragung des entsprechenden Hauptsacheverfahrens, da die eA ja sonst ein eigenständiges Verfahren bleibt. Das Gericht stimmte uns zu und gab der Gegenseite gem. § 52 Abs. 2 FamFG eine 3 Monatsfrist, um das Hauptsacheverfahren einzuleiten.

Am 06.03.2011 wurde eine Kontopfändung aus der eA gegen unseren Mandanten durchgeführt.

ERFOLGREICH!!

Am 21.03.2011 stellte die gegnerische RAin uns per Zustellungsurkunde von Anwalt zu Anwalt den Beschluss vom 08.10.2011 (eA) zu und somit nach erfolgreicher Vollstreckung.

Frage:
Ist das so richtig alles?? Hat die Gegenseite hier Fehler gemacht?? Hätte die Zustellung nicht gleichzeitig mit der Vollstreckung passieren müssen?? Kennt sich hier jemand aus??

Vielen Dank schon mal für Eure Hilfe.
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Liesel
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#2

25.03.2011, 18:13

Du schreibst doch selbst, daß die Zustellung des Beschlusses vom 08.11.2010 bereits mit EB vom Gericht zugestellt wurde. Somit mußte die Gegenseite nicht nochmal zustellen vor der ZV. Warum sie das jetzt nochmals zugestellt haben, ist mir nicht nachvollziehbar.
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claudiwitten
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#3

28.03.2011, 09:12

Ja, genau das hat uns ja auch stutzig gemacht, dass die das dann nochmal von Anwalt zu Anwalt zugestellt haben, Monate später. Meine Chefin hat dann nachgelesen und hat Urteile gefunden, wo steht, dass eine Zustellung von einstweiligen Anordnungen immer von Anwalt zu Anwalt passieren muss. Mhm, stimmt das? Kennt sich da jemand aus? Ist das im Familienrecht auch so und gibt es Zustellfristen? Wir haben auch gefunden, dass bei einer einstweilige Verfügung muss die Zustellung dieser innerhalb der Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 i.V.m. § 936 ZPO von 1 Monat bewirkt werden, andernfalls wäre die Vollziehung der einstweiligen Verfügung unstatthaft. Trifft das hier auch zu in meinem Fall?? Da steht weiter: Die vorzunehmende Zustellung hat dann sowohl bei einer durch Beschluss als auch einer durch Urteil ergagenen einstweilige Verfügung im Wege des Parteibetriebes an den Antragsgegner zu erfolgen.

Trifft das bei einer eA Unterhalt - also in meinem Fall - auch zu??
Luisa123456
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#4

25.10.2012, 22:32

Hallo, mich würde das Thema Zustellung auch interessieren. Der Rechtspfleger hat moniert, dass keine Zustellung auf dem Beschluß der einstweiligen Anordnung vermerkt ist. Muß man also immer das Zustelldatum vom Gericht anfordern oder muß ich selbst nochmals zustellen lassen?
Wer stets in den Spuren anderer tritt kann nicht überholen!
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