ZV - und EV-Gebühren beim ZV-/ EV-Auftrag mit Ratenzahlung

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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samara
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#1

20.03.2011, 10:58

Hallo! Hab seit längerer Zeit eine Verständnisfrage zu den Gebühren im ZV-/ EV-Autrag mit Ratenzahlung...in meinem RA-Microprogramm werden diese automatisch gebucht, werden mir aber öfters von den GV gekürzt. Ich denke, die erste (ZV-) Gebühr fällt sofort an mit der Stellung des Antrages...aber die EV? wenn uns der Schuldner die Raten zahlt....und es nicht zu der EV-Abgabe dadurch kommt.....fällt sie dann an?

Und noch eine Frage: Wenn der Schuldner zwischendurch umzieht und wir einen solchen Antrag dann zwei oder drei Mal stellen müssen immer am neuen Wohnort....entstehen beide Gebühren dann neu? gibt es zeitliche Rahmre?

Sorry, die Fragen sind sehr anfängerhaft, aber ich mach sehr selten ZV und bräuchte echt eure Hilfe.
609valentina
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#2

20.03.2011, 18:46

Hallo,
also die EV Gebühr darfst du m.E. nur berechnen, wenn der S auch wirklich die EV abgibt. Dies scheint aber nach Enders streitg zu sein. Wir rechnen diese Gebühr auf der Arbeit auch nur ab, wenn er auf unsere Veranlassung hier die EV abgibt. Lediglich der Antrag auf Abgabe der EV oder die Anforderung des Vermögensverzeichnis lösen die Gebühr noch nicht aus.

Die normale ZV Gebühr darfst du mir jedem neuen Antrag abrechnen (also auch bei Umzug).

lg
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Soenny
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#3

20.03.2011, 18:49

DIe Gebühr fällt auch dann schon an, wenn der GVZ Termin anberaumt hat oder wenn lediglich das VV übersandt wird, weil vorher schon abgegeben ;)
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#4

20.03.2011, 19:16

@609valentina
Ich kenne es bei Umzug so, dass es Folgeaufträge sind und deshalb nicht jeder Auftrag neu berechnet werden darf. Gibt es hier eine Änderung?
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#5

20.03.2011, 19:29

Sonnenkind hat geschrieben:@609valentina
Ich kenne es bei Umzug so, dass es Folgeaufträge sind und deshalb nicht jeder Auftrag neu berechnet werden darf. Gibt es hier eine Änderung?
Nein. Die Beauftragung verschiedener Gerichtsvollzieher wegen Wohnungswechsel des Schuldners löst die Vollstreckungsgebühr
n i c h t mehrfach aus. OLG Köln DGVZ 1983, 9
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