Sicherheitsleistung KfB

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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§Jessi§
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#1

11.03.2011, 11:45

Hallo zusammen,

stehe gerade dermaßen auf dem Schlauch dass es schon peinlich ist, vielleicht könnt ihr mir helfen?

Wir haben gegenüber der Gegenseite einen KfB erwirkt und zur Zahlung aufgefordert, passiert ist nichts. Ich möchte nun also aus dem KfB vollstrecken, jedoch trägt dieser noch folgenden Satz (wir sind die Beklagten):

"Den Klägern hat das Gericht gestattet, die ZV gegen eine Sicherheit von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet".

Also ich verstehe den Satz an sich schon nicht und erst recht nicht was das für einen Sinn haben soll?! Was ist zu tun wenn ich jetzt einen Kombiauftrag rausschicken möchte?

Vielen Dank schon im Voraus....
gkutes

#2

11.03.2011, 12:10

ist das urteil rechtskräftig?
§Jessi§
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#3

11.03.2011, 12:52

Es ist vorläufig Vollstreckbar, ebenfalls mit Sicherheitsleistung....
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Michael1974
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#4

11.03.2011, 12:59

Also die Kläger können die ZV abwenden, indem sie die Sicherheitsleistung leisten. Leistet der Beklagte ebenfalls die Sicherheit, bevor der Kläger dieses getan hat, kann trotzdem vollstreckt werden. D.h. im Klartext, dass (sofern die 2-Wochen-Frist abgelaufen ist), Ihr die ZV einleiten könnt und die Klägerseite die ZV gegen sich nur durch Zahlung der Sicherheitsleistung abwenden kann.
Soweit mein Wissensstand...

LG, Michael
secret72

#5

11.03.2011, 13:10

So verstehe ich das auch. Wenn die Gegenseite die Sicherheit leistet, dürft Ihr nicht vollstrecken. Leistet Ihr sie, dann dürft Ihr die ZV einleiten.
Hähnchen7
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#6

16.05.2011, 19:54

Heißt das, wir müssen auf jedem Fall die Sicherheit als Gläubiger vor der ZV leisten?
Don`t worry be happy.
Ernie

#7

16.05.2011, 20:30

Ja, außer: Sicherungsvollstreckung nach 720 a ZPO!
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