Insolvenzanfechtung Nachwirkung

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Jimmy
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#1

23.02.2011, 16:13

Hallo,

habe einen verzwickten Fall hier auf dem Tisch. Wir haben gegenüber dem Schuldner (GmbH) durch den GV Geld einziehen lassen. Dann wurde das Insoverfahren eröffnet. Der Insoverwalter fordert nun im Rahmen der Insolvenzanfechtung einen Betrag zurück, der länger als drei Monate zurückliegt mit der Begründung, dass 2 Jahre zuvor bereits ein Insolvenzöffnungsverfahren (von dem wir keine Kenntnis hatten) beantragt worden ist. Damals ist nach Erstellung des Gutachtens das Verfahren jedoch nicht weiterbetrieben oder eröffnet worden. Ich bin stark am zweifeln, dass aufgrund des alten Antrages der Insoverwalter das Geld zurück verlangen kann, kann aber nichts entsprechendes finden.

Weiß jemand Rat?
BabyBen

#2

23.02.2011, 16:35

§ 139 InsO, wurde der frühere Antrag mangels Masse abgewiesen, hat der Insolvenzverwalter Recht. Wurde er, der Antrag nicht der Verwalter, durch Zahlung erledigt bzw. deshalb nicht weiter verfolgt, weil der Antragsteller das Interesse daran verloren hatte, habt ihr Recht. Dann müßte der Insolvenzverwalter wegen § 133 InsO beweisen, dass ihr die wirtschaftlichen Schwierigkeiten gekannt habt und dass die Zahlung eine Ratenzahlung war.
Jimmy
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#3

23.02.2011, 16:54

Das Antragsverfahren ist nicht eröffnet worden. Der Antrag wurde zurückgenommen.

Das würde dann ja gut für uns aussehen.

:thx
BabyBen

#4

23.02.2011, 16:58

Jimmy hat geschrieben:Das würde dann ja gut für uns aussehen.
sehe ich genauso
Kaltforelle
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#5

24.02.2011, 09:57

Solche Anfechtungen sollte man bis ins Kleinste prüfen! Insbesondere genau schauen, nach welchen §§ angefochten wird. Meist reitet der Insoverwalter darauf rum, dass groß und breit das Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners dargelegt wird. Klar, sonst wäre das Verfahren ja nicht eröffnet worden. Und dann sollte man stutzig werden.
Denn: Das heißt noch lange nicht, dass der Gläubiger Kenntnis von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit hatte, bzw. seine Kenntnis durch irgendwelche Indizien (die in einem gerichtlichen Verfahren der Insoverwalter beweisen muss) vermutet werden kann.

ich kann mich rühmen, dass ich 90 % der Anfechtungen vom Tisch bekomme.

:lol:
BabyBen

#6

24.02.2011, 10:00

Kaltforelle da haste noch nicht mit mir zu tun gehabt. Ich kann 90 Prozent meiner Anfechtungen durchsetzen. Aber wahrscheinlich sortiere ich vorher aus, was mir ohnehin wenig erfolgsversprechend erscheint.
Kaltforelle
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#7

24.02.2011, 11:57

Stelle frei?

Zusammen ergibt das nämlich 180 % ! :mrgreen:
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