Gebühren für 2. vollstreckbare Ausfertigung

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Claudi20
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#1

18.02.2011, 10:21

Hallo zusammen!

Ich habe folgendes Problem: Ich habe einen Zwangsvollstreckungsauftrag mit einem Vollstreckungsbescheid gemacht. Als der Auftrag bei uns im Büro in die Post ging war der Titel noch in Ordnung. Dann schickt mir der Gerichtsvollzieher den Titel plötzlich zurück mit dem Hinweis, dass das "Unterteil" des Titels fehlt. Muss also vom Gericht irgendwie zerissen worden sein. Ich habe dann eine zweite vollstreckbare Ausfertigung angefordert und bekommen.

Jetzt ist meine Frage, ob die Beschafftung der zweiten vollstreckbaren Ausfertigung mit den Gebühren für den gemachten Zwangsvollstreckungsauftrag abgegolten ist oder ob ich eine neue eigene Gebühr bekomme?

Vielen Dank schonmal fürs antworten! :D
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Aurora-Sun
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#2

24.02.2011, 12:28

Also ich musste mal 2 vollstr. Ausfertigungen für einen Zwangsmittelbeschluss und einen Haftbefehl beantragen weil diese bei Gericht zwar angekommen aber den GVZ "nie erreicht" hatten...meines Wissens (und auch laut Aktenkonto) sind uns hierfür keine weiteren Kosten in Rechnung gestellt worden.
Goldlöckchen

#3

24.02.2011, 13:00

Die Frage war nicht, ob Kosten in Rechnung gestellt wurden, sondern ob eine extra Gebühr abgerechnet werden kann.
Autotextkönigin
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#4

24.02.2011, 13:12

Dafür gibts nix extra.
Liebe Grüße
Autotextkönigin - Wer den gleichen Text zweimal schreibt kennt die F3-Taste noch nicht
Degi1986
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#5

24.02.2011, 13:16

:zustimm
Der Schuldner kann ja nix dafür, wenn das Gericht oder wer auch immer den Titel "verhunzt" und "verdadelt" ;)
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Liesel
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#6

24.02.2011, 13:17

Doch, nach 3309:

Verfahrensgebühr Zwangsvollstreckung, Erteilung einer weiteren
vollstreckbaren Ausfertigung § 13 RVG, Nr. 3309 VV RVG, § 18 I Nr. 5 RVG 0,3
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#7

24.02.2011, 14:17

Liesel hat geschrieben:Doch, nach 3309:

Verfahrensgebühr Zwangsvollstreckung, Erteilung einer weiteren
vollstreckbaren Ausfertigung § 13 RVG, Nr. 3309 VV RVG, § 18 I Nr. 5 RVG 0,3
Ooops :oops: Haben meine Schuldner aber schwer gespart hier.
Liebe Grüße
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Geniesserin
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#8

24.02.2011, 15:32

Man kann sich jetzt höchstens noch um die Erstattungsfähigkeit der Gebühr streiten.
Der Titel ist ja letztlich nicht bei der Post verloren gegangen sondern eher bei Gericht o.ä. beschädigt worden.
Ich persönlich finde es etwas unglücklich dem Schuldner Kosten aufzudrücken, weil ein Zusteller nicht ordentlich gearbeitet hat.
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Liesel
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#9

24.02.2011, 15:37

Eine Erstattungsfähigkeit sehe ich hier auch nicht. Ich hatte das nur auf Beitrag #4 bezogen.
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#10

01.03.2011, 15:04

Ok, das heißt, der Gläubiger muss die Gebühr nach 3309 zahlen, dem Schuldner darf ich sie aber nicht weiter belasten? Verstehe ich das richtig?
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