Arbeitgeber Ehefrau...

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Tanna
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#1

17.02.2011, 12:30

Hallo Leute,

ich hab hier gerade so eine Sache auf dem Tisch und wollte mal hören was ihr so dazu meint bzw. ob man da nicht irgendwas machen kann...

Also der Schuldner hat auf unser Betreiben hin die EV abgegeben. Ehegattin hat eigenes Einkommen in nicht bekannter bzw. nicht angegebener Höhe. Eine Tochter lebt im Haushalt. Er soll ca. 800,00 € netto verdienen und hat als Arbeitgeber (mit größter Wahrscheinlichkeit) seine Ehefrau angegeben (Nachname stimmt und Adresse seines Arbeitgebers ist auch seine Anschrift)... Lohn wird bar ausgezahlt, somit kein Konto angegeben und bis auf Kindergeld gibt das VV sonst nichts her...

Ideen und Vorschläge...???

Ich wäre euch sehr dankbar...
Perle
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#2

17.02.2011, 12:35

Auf jeden Fall Nachbesserung des Protokolls. Der Schuldner hat das Einkommen der Ehefrau anzugeben. Weiter seine genauen Tätigkeiten in der Firma. Meistens ist es doch so, dass er alle Arbeiten macht und nur die Firma auf die Frau läuft. Das ist dann verschleiertes Arbeitseinkommen und pfändbar. Gibt natürlich Probleme, wie das nachzuweisen ist. Evtl., wenn die Ehefrau sehr viel verdient, könnte man eine Taschengeldpfändung machen.

Du solltest aber zunächst eine Nachbesserung machen mit einem genauen Fragenkatalog
[color=#BF0000]Es ist unmöglich alles auf einmal zu machen, es ist aber möglich [u]etwas[/u] auf einmal zu machen.[/color]
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Bino
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#3

17.02.2011, 12:47

Wenn der Schuldner beim Familienangehörigen arbeitet, muss er Angaben in der EV zu Art und Umfang der geleisteten Dienste machen. Er muss auch Angaben über Tätigkeitsmerkmale und die Arbeitszeit machen und welche Stellung er in dem Betrieb hat. Das dient zur Ermottlung des angemessenen Einkommens.
Ferner Angaben zu Geld- und Sachleistungen, frei Kost und Logis, Kleidung, Dienstleistung, Warenleistung, Dienstwagen oder Nutzung fremder Einrichtung im Rahmen seiner Tätigkeit.
Wenn der Sch nicht die übliche Vergütung enthält, muss der Familienangehörige nachweisen, dass Sch aufgrund mangelnder Leistungsfähigkeit zur Zahlung der üblichen Vergütung nicht in der Lage ist.
Erzähle es mir - und ich werde es vergessen;
zeige es mir - und ich werde mich erinnern;
lass es mich tun - und ich werde es behalten.
(Konfuzius)

Bild hallo hallo halloooooo Bild
Tanna
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#4

17.02.2011, 16:24

super, das hilft... Ich denke aber auch, dass das hier alles nur "Verschleierungstaktik" sein soll...
Ich schick dann besser nochmal den Gerichtsvollzieher dahin... Mal sehen was dabei noch rumkommt...

Danke schon mal...
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