Hallo alle zusammen,
wir haben einen Antrag nach § 888 gestellt. Nunmehr habe ich rausgefunden, dass nach Nr. 2111 GKG € 15,00 anfallen.
Wenn ich den Antrag zurücknehme, werden mir dann die Kosten des gegnerischen Rechtsanwaltes auferlegt? Kennt sich da jemand aus.
Oder trägt hier jeder seine eigenen Kosten.
Was wäre wenn ich den Antrag als erledigt erkläre.
Ist soll rausfinden, was hier kostentechnisch am günstigsten für unseren Mandanten ist.
schon mal für eure Hilfe.
Antrag nach § 888 zurücknehmen, wer trägt Kosten?
- Liesel
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Warum willst du den Antrag denn zurücknehmen?
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@Elli: Hast du ne Kostengrundentscheidung?
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Warum hast du denn den Antrag für erledigt erklärt? Wenn der Gegner Anlaß zur Einreichung des Antrages gegeben hat und die "Erledigung" erst nach der Anhängigkeit eingetreten ist, dann würde ich beantragen, dem Gegner die Kosten aufzuerlegen.
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Du kannst nur einen KfA machen, wenn du eine Kostenentscheidung hast.
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