Fristverlängerung Inso-Forderungsanmeldung EILT

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Rumpelstilzchen
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#1

09.02.2011, 17:04

Hallo Leute,
soeben (!!!) kommt ein Mandant mit der Bitte, seine Forderung der Insolvenztabelle anzumelden. Fristablauf HEUTE !
Ich schaffe das auf die Schnelle nicht, habe deshalb Fristverlängerung beim Inso-Verwalter per Fax erbeten.

Irgendwie habe ich aber dunkel im Kopf, dass eine solche Verlängerung nicht möglich ist (ähnlich einer "Notfrist".

Sagt mir jetzt bitte, dass ich mich da irre.

Vielen Dank schon mal
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Liesel
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#2

09.02.2011, 17:37

Du kannst die Forderung auch noch nachträglich anmelden. Das kostet aber Gebühren. Ich glaube, das waren 15.00 Euro.
LEBE DEN MOMENT

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(UNHEILIG)
BabyBen

#3

09.02.2011, 17:39

Fristverlängerung ist formell nicht möglich. Ich würde trotzdem schnell anmelden, denn meist werden die Forderungen ohne Mehrkosten mitgeprüft, wenn sie rechtzeitig vor dem Prüfungstag eingehen. Was ist denn so schwierig an der Sache. Zu Fristwahrung reicht doch ein Dreizeiler: "Melde ich für xy geschätzt EUR .... (ich nehme meist den dreifachen Wert der Forderung) zur Insolvenzztabelle an. Berichtigen kann man später immer noch ohne Kosten.
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Rumpelstilzchen
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#4

09.02.2011, 18:27

BabyBen hat geschrieben:: "Melde ich für xy geschätzt EUR .... (ich nehme meist den dreifachen Wert der Forderung) zur Insolvenzztabelle an. Berichtigen kann man später immer noch ohne Kosten.
Das wusste ich nicht. Vielen Dank. Ihr seid echt alle klasse
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tweetyS
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#5

09.02.2011, 21:22

Bloß keinen Stress! ;-)

Ich stimme Liesel zu, auch was die 15,00 EUR betrifft.
Gina

#6

10.02.2011, 15:00

Die Anmeldefrist ist nicht so eng zu sehen. Der Prüftermin ist wichtig. Alles was etwa 10 Tage vorher eingeht, wird bei mir noch zum Prüftermin mit eingereicht. Danach kostet´s halt 15 €. Bis zum Schlussbericht muss aber alles angemeldet sein, danach ist es dann endgültig zu spät.

Das ist aber keine Einladung zum Trödeln, macht dem Verwalter auch nur Stress, wenn laufend neue Anmeldungen reinkommen. Also bitte trotzdem die Fristen notieren und möglichst einhalten. :thx
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Lunashine
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#7

10.02.2011, 17:29

@ Gina:

"Die Anmeldefrist ist nicht so eng zu sehen"

Dem würde ich nicht zustimmen. Es gibt Gerichte und/oder auch Verwalter, die wirklich nur die Anmeldungen prüfen, die innerhalb der Anmeldefrist da waren. Der Rest wird dann halt später in einem nachträglichen Prüfungstermin geprüft. Dann fallen aber schon besagte 15,00 € an...

Zur Not immer, wie BabyBen bereits gesagt hat, einen Schätzwert anmelden. Der wird zwar immer erstmal bestritten, aber die Anmeldung war rechtzeitig da. Korrigiert werden kann hinterher immernoch.
Gina

#8

10.02.2011, 18:56

Lunashine hat geschrieben:Es gibt Gerichte und/oder auch Verwalter, die wirklich nur die Anmeldungen prüfen, die innerhalb der Anmeldefrist da waren. Der Rest wird dann halt später in einem nachträglichen Prüfungstermin geprüft. Dann fallen aber schon besagte 15,00 € an...
Ist sowas zulässig? Ist doch keine Ausschlussfrist. Niederlegung ist doch auch immer erst viel später, da kann ich doch alle Anmeldungen, die nach der Frist, aber vor der Niederlegung eingingen, gleich mitprüfen. Und wenn ich sowieso den Bericht zum Prüftermin einreiche, kann ich auch noch die weiteren Anmeldungen gleich mit eingeben und mitschicken. Das Problem verstehe ich nicht und finde es auch nicht wirklich richtig. Bei mir kann man jedenfalls bis Einreichung des Schlusstermins anmelden, dann ist Feierabend ;)

Ich arbeite Anmeldungen auch immer gleich ab und rufe gern auch noch mal beim Gläubiger an, wenn was fehlt oder nicht nachvollziehbar ist. Die meisten kriegen eine Chance, alles noch rechtzeitig nachzureichen. Inkassobüros oder Anwaltsbüros, die sich hauptsächlich mit Inkassomandanten befassen, sind in der Regel telefonisch sowieso nicht oder nur unter 0180er Nummern zu erreichen, die kriegen natürlich keine Nachfragen. Die schaffen es auch nicht, nach dem Prüfungstermin in kürzester Zeit die Fehler zu beheben und landen dann meist auch noch mit der zunächst vorläufig bestrittenen Forderung im Schlussverzeichnis mit endgültigem Bestreiten.

Man sollte da wirklich nicht so verbissen sehen, finde ich. Verspätet sind Anmeldungen nun mal erst, wenn sie nach dem Prüftermin eingehen. § 177 InsO schreibt sogar vor, dass im Prüfungstermin auch die Forderungen zu prüfen sind, die nach der Anmeldefrist angemeldet wurden.
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Lunashine
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#9

11.02.2011, 08:46

Klar ist das möglich. Warum auch nicht? Bei uns ist es üblich, dass die InsTab am nächsten Tag nach Anmeldefrist fertig gemacht wird und an das InsG gesandt wird. Dann können die nachträglichen auch erst zum nachträglichen Prüfungstermin berücksichtigt werden.

Aber klar: Anmelden kannst du natürlich bis zum ST. Aber dann ist es halt eine Nachmeldung...
Gina

#10

11.02.2011, 09:29

Lunashine hat geschrieben:Klar ist das möglich. Warum auch nicht? Bei uns ist es üblich, dass die InsTab am nächsten Tag nach Anmeldefrist fertig gemacht wird und an das InsG gesandt wird.
Dafür gibt es doch den Termin für die Niederlegung. :shock:

Wir schicken einen Tag vor diesem Termin alles nach, was noch eingegangen ist und 8 Tage vorm Prüfungstermin noch mal. Dann ist natürlich erstmal Schluss, dann läuft alles nur noch über nachträgliche Prüfungstermine.
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