Insolvenz

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Nadsch
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#1

09.02.2011, 10:13

Habe 2009 einen Pfüb bezüglich Bankguthaben der Mandantin gestellt.

Bank hat mitgeteilt, dass 2008 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde und eigene vorrangige Forderung vorliegen.

Nun möchte ich unsere Forderung geltend machen. Muss ich einen neuen ZV-Auftrag stellen bzw. neuer EV-Antrag?? Wie erfahre ich ob das Inso-Verfahren noch läuft??
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LuzZi
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#2

09.02.2011, 10:46

Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
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Cindi
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#3

09.02.2011, 10:52

Und dann Kontakt mit Insolvenzverwalter aufnehmen, der in den Mitteilungen genannt wird. Von dem kann man ein Formular anfordern zur Anmeldung einer Forderung. In diesem Fall müsste die Anmeldung vermutlich nachträglich erfolgen, was eine Gebühr (glaube 20,00 €) auslöst.

Viel Glück,
Cindi
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Lunashine
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#4

09.02.2011, 12:15

ERstmal wäre es für eine schnelle und sichere Antwort praktischer, wenn du den Namen deines Beitrages etwas konkreter gefasst hättest. Denn "Insolvenz" kann einfach alles heißen und so schauen einige vllt gar nicht erst rein.

Gut, zu deiner Frage:

Um diese zu beantworten, wäre es ganz gut, wenn du mehr Informationen preisgegeben hättest...

Wann ist denn deine Forderung ENTSTANDEN? Vor oder nach Insolvenzeröffnung (IE).

Forderungen, die VOR IE enstanden sind, sind Insolvenzforderung. Diese kannst du, sofern das Hauptverfahren noch kein Schlusstermin stattgefunden hat und das Verfahren nicht aufgehoben wurde, beim Treuhänder/Insolvenzverwalter zur Insolvenztabelle anmelden. Für Forderungen, die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldet werden, fällt einen Pauschale in Höhe von 15,00 € an.

Da das Verfahren 2008 eröffnet wurde, ist es sehr wahrscheinlich, das es bereits aufgehoben wurde und der Schuldner sich in der Restschuldbefreiungsverfahren befindet. Dann ist eine Anmeldung zur Insolvenztabelle nicht mehr möglich.

Forderungen, die NACH IE entstanden sind, sind Neuforderungen und nicht Bestandteil des Insolvenzverfahren. Jedoch ist hier § 89 InsO zu beachten. Pfändbare Einkommensanteile sind für die Dauer des Insolvenzverfahrens sowieso an den Treuhänder/Insolvenzverwalter abgetreten!
Nadsch
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#5

10.02.2011, 20:08

Die Forderung entstand vor Anmeldung Inso. Sorry habe es leider nicht genau formuliert, es dreht sich um Privatinsolvenz.

Kann man nach dem Restschuldbefreiungsverfahren erneut vollstrecken??

Ich kenne mich überhaupt nicht mit Insolvenz aus...
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#6

11.02.2011, 08:41

Wenn es eine Forderung ist, die vor IE entstanden ist, kannst du sie zur InsTabelle (siehe meinen vorherigen Ausführungen) anmelden. Unabhängig davon, ob du die Forderung zur InsTabelle anmeldest, ist deine Forderung wertlos, sobald dem Schuldner die Restschuldbefreiung erteilt wird.
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#7

11.02.2011, 09:07

Vielen Dank für Deine Hilfe!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!

:D
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#8

11.02.2011, 17:16

Insolvenzgläubiger (Forderung vor Eröffnung entstanden) haben diverse Vollstreckungsverbote. Hier § 89 InsO und danach gilt § 301 InsO, also Restschuldbefreiung wirkt gegen alle Inso-Gläubiger (auch die die ihre Forderung nicht angemeldet haben). Und nach Erteilung der Restschuldbefreiung geht auch nix mehr :|

Wenn das Verfahren also schon aufgehoben wurde kannste die Forderung abschreiben...
Namaste
Gina

#9

11.02.2011, 21:19

Würde ich so nicht unterschreiben. Zahlt der Schuldner trotz Restschuldbefreiung, kann er das Geld nicht zurückfordern. Von daher: Versuch macht klug. Die Forderung erlischt nicht, der Schuldner kann die RSB einwenden (im Prinzip wie bei der Verjährung).
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#10

11.02.2011, 22:58

Die Forderung ist erfüllbar (freiwillig vom Schuldner), aber (gerichtlich) nicht durchsetzbar.
Namaste
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