Anmeldung einer Forderung im Zwangsversteigerungsverfahren

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Okudera
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#1

01.02.2011, 16:53

Ich muss eine Forderung wegen Notarkosten vollstrecken (daher keine Ahnung wie das läuft-> fremdes Rechtsgebiet).

Sachstand ist derzeit wie folgt:
Eigentümer eines Grundstücks ist eine Erbengemeinschaft (bestehend aus zwei Erben). Gegen einen Erben besteht der Anspruch. Im Rahmen der Vollstreckung konnte der Erbteil des Schuldners gepfändet werden und die Pfändung wurde im Grundbuch eingetragen.
Hierbei stellte sich heraus, dass bereits die Zwangsversteigerung läuft (aber wegen Forderungen gegen den anderen Erben). Der Miterbe (also nicht unser Schuldner) ist mittlerweile in Privatinsolvenz.

Ich möchte nun die Forderung, die grundbuchlich gesichert ist (durch den Pfändungsvermerk auf dem Erbteil), im Rahmen der Zwangsversteigerung anmelden, um nach Möglichkeit von dem Versteigerungserlös zu partizipieren.

Frage:
Was ist zu tun?
Einfache Anmeldung der Forderung? Welche Rangklasse hat die Forderung?
Hat die Privatinsolvenz des Miterben Auswirkungen auf den Ablauf der Versteigerung?

Vielen Dank schon einmal
Geiselmann
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#2

01.02.2011, 18:11

Hallo,

die Erbteilspfändung zur Sicherheit noch einmal förmlich zum Versteigerungsverfahren anmelden.
Wenn eine Zuteilung auf die Erbengemeinschaft erfolgen sollte, müsst Ihr an der Einigung über die Verteilung beteiligt werden.
Auf der anderen Seite wird der Treuhänder des Insoverfahrens an der Einigung mitwirken.

S. Geiselmann
Okudera
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#3

02.02.2011, 09:07

Vielen Dank für die schnelle Antwort.

Melde ich die Forderung, wegen der geüpfändet wurde an, oder die Erbteilspfändung.
Die Rangklasse i.S.d. § 10 ZVG muss ich nicht angeben?

Gibt es irgendwo eine Musterformulierung? Würde mir sehr weiterhelfen.
Geiselmann
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#4

02.02.2011, 17:36

Hallo,

... melde ich unter Bezugnahme auf die in Abt. II Nr. ... des Grundbuchs eingetragene Erbteilspfändung und unter Beifügung des PfüB vom.... Az.... die Rechte aus der Erbteilspfändung an.

Eine Rangklasse des § 10 ZVG muss nicht angemeldet werden, da der Erlösanspruch der Eigentümer rangletzter Anspruch ist.
Er wird nach allen Belastungen und dann auch nbur befriedigt, wenn eine Einigung dere Eigentümer und des Pfändungsgläubigers über den Übererlös vorliegt.

S. Geiselmann
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